Rn. 1
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Mit § 45c EStG ergänzt der Gesetzgeber das Instrumentarium der FinVerw zur Analyse der steuerlichen Auswirkungen von Wertpapiergeschäften um zusätzliche Meldepflichten (Hörster, NWB 2021, 1586 [1592]). Diese sollen sowohl einer erhöhten Transparenz hinsichtlich einbehaltener und abgeführter KapSt dienen als auch auffällige Entwicklungen bei Wertpapiergeschäften leichter identifizierbar machen (BR-Drucks 50/21, Begründung, Besonderer Teil zu Art 1, zu Nummer 7: § 45c Abs 1 EStG).
Rn. 2
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 45c Abs 1 EStG verpflichtet alle Stellen, die KapErtr auszahlen, dem BZSt bis zum 31. Juli des auf den Zufluss folgenden Jahres eine Reihe aggregierter Jahres-Daten (Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633 [642]) zu melden:
- je Wertpapiergattung und Zahlungstag die Summe der Bruttoerträge aus Aktien und Genussscheinen sowie Teilschuldverschreibungen und Genussrechten in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung im Inland,
- den Gesamtbetrag der darauf einbehaltenen und abgeführten KapSt und Zuschlagsteuern,
- die hierzu bescheinigten oder nach § 45a Abs 2a EStG iVm § 45b Abs 5 EStG an das BZSt übermittelten Daten über KapSt und Zuschlagsteuern, wobei in Fällen der Verlustverrechnung bei natürlichen Personen mit Wertpapieren im PV (BR-Drucks 50/21, Begründung, Besonderer Teil zu Art 1, zu Nummer 7, § 45c Abs 1 EStG) nach § 43a Abs 3 S 2 EStG die Daten zu melden sind, wie sie sich vor Durchführung des Verlustausgleichs und Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages darstellen,
- mitzuteilen sind ferner die Stückzahl der Wertpapiere, aus denen die KapErtr resultieren sowie die Bezeichnung und Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.
Rn. 3
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Regelung des § 45c Abs 1 S 1 EStG gilt gleichermaßen für die Fälle der teilweisen oder vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug, § 45c Abs 1 S 2 EStG. Ergänzend sind dazu die Rechtsgrundlagen für die Abstandnahme und die darauf entfallenden Beträge je nach dem Grund der Abstandnahme als Jahresbeträge anzugeben; vgl Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633 [642].
Rn. 4
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 45c Abs 2 EStG verpflichtet die inländische Wertpapiersammelbank, dem BZSt mit einer Frist bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der KapErtr folgenden Jahres eine Vielzahl von Daten zu übermitteln, die teilweise in Unterpunkten des Abs 2 aufgeführt werden, teilweise sich aber im Fließtext verstecken, was die Lesbarkeit und das Verständnis der Vorschrift nur bedingt fördert. Anzugeben sind je Wertpapiergattung und je Kundendepot:
- die internationale Wertpapierkennnummer und die Stückzahl der Wertpapiere;
- die in § 45b Abs 2 Nr 1 EStG genannten Angaben zum Depotinhaber, also die Steuer-ID-Nr des Gläubigers der KapErtr oder die Wirtschafts-ID-Nr, Firma, Name und Anschrift bzw die Steuernummer, falls die Wirtschafts-ID-Nr noch nicht vergeben wurde; wenn der Depotinhaber nicht über eine inländische Steuernummer verfügt, ist die Steuer-ID-Nr seines Ansässigkeitsstaates mitzuteilen (§ 45c Abs 2 S 1 Nr 1 EStG);
- die Konto- oder Depotnummer;
- die Summe der am Zahlungstag eines Kj gutgeschriebenen KapErtr aus Aktien und Genussscheinen sowie Teilschuldverschreibungen und Genussrechten in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung im Inland, soweit am Dividendenstichtag ein entsprechender Bestand gebucht war;
- die Summe der im Kj gutgeschriebenen Kompensationszahlungen;
- die Summe der im Kj belasteten Kompensationszahlungen;
- den Saldo aus allen gutgeschriebenen KapErtr und gutgeschriebenen Kompensationszahlungen sowie aller belasteten Kompensationszahlungen;
- den Betrag der einbehaltenen und abgeführten KapSt und Zuschlagsteuern auf die gutgeschriebenen KapErtr und Kompensationszahlungen und zu guter Letzt
- die Stückzahl der Wertpapiere, für die keine Dividendenregulierung vorgenommen wurde.
Nach § 45c Abs 2 S 2 EStG gilt die Pflicht zur Datenübermittlung an das BZSt auch für die KapErtr auszahlenden Stellen iSd § 44 Abs 1 S 4 Nr 3 EStG, ausgenommen ist nur die Mitteilung zur Stückzahl der Wertpapiere, für die keine Dividendenregulierung vorgenommen wurde.
§ 45c Abs 2 S 3 EStG begründet im Falle der Abführung von Steuerbeträgen durch ausländische Finanzinstitute an inländische Wertpapiersammelbanken die Verpflichtung, im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften die auf diese sonstigen Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG abzuführende KapSt sowie die zur Abführung verpflichtete Stelle zu melden. Hierfür gilt eine Frist bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuerbetrages folgenden Kj.
Rn. 5
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 45c Abs 3 EStG erklärt den § 93c AO für entsprechend anwendbar auf die zusammengefasste Mitteilung; ausgenommen sind nur die Verpflichtungen zur Mitteilung der persönlichen Daten des StPfl (§ 93c Abs 1 Nr 2 Buchst c AO) oder der Daten der Firma (§ 93c Abs 1 Nr 2 Buchst d AO) und die Information des StPfl darüber, welche Daten übermittelt worden sind (§ 93c Abs 1 Nr 3 AO). Hinsichtlich eventuell erforderlicher Korrekturen der übermittelten Datensätze...