Rn. 10
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Einen Teil der Mitteilungspflichtigen bestimmt § 45d Abs 1 S 1 EStG durch die Bezugnahme auf die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 44 Abs 1 EStG. Dies ist
Zu Einzelheiten s Erläut zu § 44 (Hasselmann).
Rn. 11
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Ebenfalls mitteilungspflichtig war, wer nach § 7 InvStG aF zum Steuerabzug verpflichtet war. Dies war bis zum 31.12.2011
- die inländische auszahlende Stelle für sonstige Erträge (ohne inländische Dividenden- und – ab 01.01.2010 – ohne inländische Immobilienerträge) bei (voll-)ausschüttenden oder teilthesaurierenden Investmentvermögen (§ 7 Abs 1 und 2 InvStG),
- die inländische Investmentgesellschaft für inländische Dividenden- und (ab 01.01.2010) inländische Immobilienerträge (§ 7 Abs 3 InvStG) sowie
- die inländische Investmentgesellschaft für sonstige Erträge (ohne inländische Dividenden- und – ab 01.01.2010 – ohne inländische Immobilienerträge) bei Vollthesaurierung nach § 7 Abs 4 InvStG.
Zu Einzelheiten s BMF vom 18.08.2009, BStBl I 2009, 931 Tz 132–161.
Gemäß § 7 InvStG idF OGAW-IV-UmsG vom 22.06.2011 (BGBl I 2011, 1126) erfolgt der Steuerabzug ab dem 01.01.2012 in vollem Umfang durch die auszahlende Stelle.
Rn. 11a
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Mit dem In-Kraft-Treten des InvStG 2018 vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) zum 01.01.2018 hat sich die Situation grundlegend geändert. Zu berücksichtigen sind aber die sehr umfangreichen Anwendungs- und Übergangsvorschriften in § 56 InvStG 2018.
Der § 7 InvStG 2018 betrifft nur noch die Erhebung der KapSt beim Investmentfonds selbst und schließt eine Erstattung von KapSt an beschränkt stpfl Körperschaften aus. Daraus entstehen keine Probleme, weil alle inländischen Einkünfte gleichermaßen mit 15 % der KapErtr belastet werden. Dies gilt auch einschließlich eines evtl zu erhebenden SolZ.
Rn. 12
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Nach § 45d Abs 1 S 1 EStG idF StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) war auch der Steller eines Sammelantrags iSd § 45b EStG mitteilungsverpflichtet. Die Ausweitung des Kreises der meldepflichtigen Personen diente der Klarstellung und Absicherung der geltenden Praxis (BT-Drucks 14/7341, 12). Nachdem der Anwendungsbereich des § 45b EStG fortschreitend eingeschränkt wurde, nahm die praktische Bedeutung sowohl des Sammelantragsverfahrens als auch der daraus resultierenden Mitteilungspflicht zunehmend ab. Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde § 45b EStG vollständig aufgehoben.