Rn. 31
Stand: EL 131 – ET:
Die Verwendung der Mitteilungen für Überprüfungen im Sozialbereich ist deutlich erweitert worden. War ursprünglich nur eine Mitteilung an die Bundesanstalt für Arbeit über die Zahl der Freistellungsaufträge vorgesehen, sah schon das StSenkG 1998 eine Mitteilung an alle Sozialleistungsträger (iSd §§ 18–29 SGB I) bei Einverständnis der betroffenen Person oder, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist, vor.
Artikel 74 Nr 9 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626) hat offenbar einem dringenden gesetzgeberischen Bedürfnis entsprechend "den Betroffenen" durch "die betroffene Person" ersetzt.
Rn. 32
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ob die Rspr des BVerfG zur Telefonüberwachung hier eine Darlegung von Verdachtsgründen erfordert, wie Hamacher/Dahm in Korn, § 45d EStG Rz 7 meinen, erscheint mehr als fraglich. Die Bewilligung von Sozialleistungen ist regelmäßig an eine Bedürftigkeitsprüfung geknüpft, bei der die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person eine entscheidende Rolle spielen.
Wenn Betroffene hier ihre Zustimmung verweigern, ist angesichts der gegebenen Mitwirkungspflichten die Verwertung der diesbezüglich vorhandenen Daten mE zwingend geboten, wenn man nicht den Antrag pauschal ablehnen will. Dabei ist natürlich nur die Verwendung der Daten für Zwecke der jeweiligen Sozialleistung zulässig; hinsichtlich anderer Aufgaben des Sozialleistungsträgers greift ein Verwertungsverbot ein.
Rn. 33
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 45d Abs 2 EStG steht als Spezialvorschrift neben § 31 AO und geht teilweise darüber hinaus.
Danach darf das BZSt nicht nur die gemäß § 45d Abs 1 EStG gemeldeten Daten an die Sozialleistungsträger übermitteln, soweit sie dort für Prüfungszwecke erforderlich sind, sondern das BZSt kann auch seine datenverarbeitungstechnischen Möglichkeiten nutzen, um seinen Datenbestand aus den Meldungen nach § 45d Abs 1 EStG mit den von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten abzugleichen und das Prüfungsergebnis den Sozialleistungsträgern mitteilen. Es kann also automationsgestützt überprüft werden, ob Empfänger von Sozialleistungen über Kapitaleinkünfte verfügt haben, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen von Relevanz sind. Außerdem lassen die Datenabgleiche Rückschlüsse auf etwa vorhandenes, anzurechnendes Vermögen zu.
Unklar erscheint das Verhältnis zwischen § 31a Abs 2 AO und § 45d Abs 2 EStG; nach dem EStG "darf" die Finanzbehörde relevante Daten mitteilen, nach der AO ist sie dazu "verpflichtet" (§ 31a Abs 2 S 1 AO).