Rn. 82

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Es muss einer der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 EStG vorliegen. Ob eine Veranlagung nach diesen Vorschriften in Betracht kommt, ist ohne Anwendung der Härteausgleichsvorschriften zu prüfen (s BFH BStBl II 1972, 278). Die Vorschrift ist – ebenso wie § 46 Abs 5 EStG – aus Gleichbehandlungsgrundsätzen analog anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 25 Abs 1 EStG durchzuführen ist, s BFH BStBl II 2015, 793. Dies gilt insb für ArbN, die bei einem ausländischen ArbG beschäftigt waren, zB Grenzgänger, aber auch beim Bezug einer Entschädigungszahlung einer überbetrieblichen Ausgleichsmasse für verfallene Urlaubsansprüche, s BFH BStBl II 2003, 496.

Die Summe der Nebeneinkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, darf insgesamt 410 EUR nicht übersteigen (Freigrenze!), sonst ist nur § 46 Abs 5 EStG anwendbar, s Rn 91.

Die Freigrenze ist veranlagungsbezogen, sie erhöht sich daher bei Zusammenveranlagung nicht. Bei Einzelveranlagung bzw bis VZ 2012 getrennter sowie besonderer Veranlagung steht sie jedem Ehegatten zu.

Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Härteausgleich wird vielmehr von Amts wegen durchgeführt.

Der Härteausgleich ist nicht auf die dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs 1 Nr 1a EStG unterliegenden Leistungen anzuwenden, da die steuerbefreiten Leistungen keine estpfl Einkünfte iSd § 46 Abs 3 EStG sind, so auch BFH BStBl II 1994, 654.

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