Rn. 92
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 70 EStDV setzt das Vorliegen einer Amtsveranlagung voraus. Bei Antragsveranlagungen kommt der erweiterte Härteausgleich nicht in Betracht, weil in diesen Fällen die Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 EUR betragen. Übersteigen sie diesen Betrag, greift die Amtsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 1 EStG und damit auch der erweiterte Härteausgleich gemäß § 70 EStDV ein. Der Härteausgleich ist von Amts wegen durchzuführen. Er hat folgende Höhe:
Nebeneinkünfte | Ausgleichsabzugsbetrag | Zu versteuernde Nebeneinkünfte |
EUR | EUR | EUR |
420 | 400 | 20 |
500 | 320 | 180 |
600 | 220 | 380 |
700 | 120 | 580 |
800 | 20 | 780 |
820 | 0 | 820 |
Beispiel:
Der StPfl hat im Jahr 2020 estpfl Nebeneinkünfte iHv 700 EUR. Dieser Betrag liegt 120 EUR unter dem Betrag von 820 EUR. Der Unterschiedsbetrag von 120 EUR ist der nach § 70 EStDV freibleibende Härteausgleichsbetrag.
Die Nebeneinkünfte sind somit nur iHv 580 EUR zu versteuern.
Rn. 93–99
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei
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