Rn. 46
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der LSt-Abzug stellt nicht sicher, dass die Kindervergünstigungen insgesamt nur einmal berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde sind im Zusammenhang mit der geänderten Kinderzuordnung (BT-Drucks 11/2226, 19 und 20) die Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 Nr 4a EStG eingefügt worden.
Rn. 47
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Unter § 46 Abs 2 Nr 4a EStG fallen nur Elternpaare, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 S 1 EStG nicht gegeben sind, weil sie nicht verheiratet sind oder dauernd getrennt leben. Nach S 2 besteht in diesen Fällen immer eine Veranlagungspflicht für beide Elternteile, um eine korrespondierende Handhabung zu ermöglichen.
Rn. 48
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 46 Abs 2 Nr 4a Buchst d EStG besteht Veranlagungspflicht bei einer Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 33a Abs 2 EStG in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte und nach § 46 Abs 2 Nr 4a Buchst e EStG bei Aufteilung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte.
Rn. 49
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei
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