Rn. 83
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zur Durchführung des Härteausgleichs werden die estpfl Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammengerechnet und der so ermittelte Ausgleichsbetrag vom Einkommen abgezogen.
Beispiel:
Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG durchzuführen, weil im LSt-Verfahren des StPfl nach § 39a Abs 1 Nr 5 EStG ein Verlust aus VuV berücksichtigt worden ist. Bei der Veranlagung sind neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch folgende Einkünfte anzusetzen:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | 800 EUR |
Verlust aus VuV | ./. 500 EUR |
Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren | 300 EUR |
Vom Einkommen ist gemäß § 46 Abs 3 EStG ein Ausgleichsbetrag von 300 EUR abzuziehen.
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