Rn. 83

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Zur Durchführung des Härteausgleichs werden die estpfl Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammengerechnet und der so ermittelte Ausgleichsbetrag vom Einkommen abgezogen.

 

Beispiel:

Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG durchzuführen, weil im LSt-Verfahren des StPfl nach § 39a Abs 1 Nr 5 EStG ein Verlust aus VuV berücksichtigt worden ist. Bei der Veranlagung sind neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch folgende Einkünfte anzusetzen:

 
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 800 EUR
Verlust aus VuV ./. 500 EUR
Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren 300 EUR

Vom Einkommen ist gemäß § 46 Abs 3 EStG ein Ausgleichsbetrag von 300 EUR abzuziehen.

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