1. Begriff und Zweck der Veranlagung
Rn. 3
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Veranlagung ist das förmliche Verfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen für die ESt ermittelt werden und in dem daraufhin die ESt festgesetzt wird. Weiteres dazu s Erläut zu § 25 (Schneider).
Für ArbN gilt die Sondervorschrift des § 46 EStG, die die Veranlagung mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und mit anderen Einkünften von besonderen Voraussetzungen abhängig macht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gilt die ESt durch die LSt als abgegolten, § 46 Abs 4 EStG.
Rn. 4
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Man unterscheidet Veranlagungen von Amts wegen, § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG und Veranlagung auf Antrag, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG.
Rn. 5
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§ 46 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der Veranlagungsfälle von ArbN nach dem EStG. Auch wenn keine der Voraussetzungen des § 46 EStG vorliegt, kann in einem DBA die Veranlagung zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer vorgesehen sein. § 46 Abs 2 Nr 8 EStG regelt ab VZ 1991 alle anderen Fälle der ArbN-Veranlagung auf Antrag zur Anrechnung der LSt auf die ESt. Dazu gehört ab Kj 1996 auch der Fall des § 50 Abs 2 S 4 Nr 2 EStG. § 46 Abs 2 Nr 9 EStG regelt ab VZ 2020 die Zuständigkeit bei gleichzeitiger Beantragung auf Veranlagung und auf Behandlung als unbeschränkt StPfl iSv § 1 Abs 3 EStG.
Rn. 6–9
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vorläufig frei
2. Verhältnis zu anderen Vorschriften
a) Verhältnis zum LSt-Verfahren
Rn. 10
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Das LSt-Verfahren ist von dem Veranlagungsverfahren nach § 46 EStG getrennt. Die LSt-Erhebung erfolgt unabhängig davon, ob später eine Veranlagung durchzuführen ist oder nicht. Sie beschränkt sich aber nur auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, hat aber nach hM auch insoweit keine Bindungswirkung für ein späteres Veranlagungsverfahren. Das Gesetz sieht ab VZ 1991 für die Erstattung von LSt-Überzahlungen in erster Linie die ArbN-Veranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG vor. Diese Vorschrift hat den bis Kj 1990 einschließlich geltenden LStJA abgelöst.
b) Verhältnis zu § 36 EStG
Rn. 11
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Der LSt-Abzug und die ESt-Veranlagung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Die Veranlagung dient dazu, die gemäß § 36 Abs 1 EStG mit Ablauf des VZ entstehende LSt zu ermitteln und festzusetzen; das LSt-Verfahren hat die Aufgabe, die ESt zu erheben und den LSt-Anspruch durch Abzug vom Arbeitslohn durchzusetzen. § 36 Abs 2 Nr 2 EStG verknüpft das LSt-Abzugsverfahren und das Veranlagungsverfahren durch ein weiteres Verfahren, nämlich das Anrechnungsverfahren gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG zur Anrechnung der LSt auf die ESt (vgl Brandl in Blümich, § 46 EStG Rz 18). Die anzurechnende LSt tilgt die Steuerschuld, mindert aber nicht die festgesetzte ESt. Daher erzeugen Entscheidungen im LSt-Abzugsverfahren grds keine Bindungswirkung für die Veranlagung (s BFH BStBl II 1986, 207). Besteht Streit über die Höhe der gemäß § 36 Abs 2 Nr 2 EStG anzurechnenden LSt, so muss das FA durch Erlass eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs 2 AO entscheiden.
c) Verhältnis zu § 25 EStG
Rn. 12
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Zwischen § 46 EStG und § 25 EStG besteht keine Normenkonkurrenz. § 46 EStG schränkt vielmehr die Grundsätze des § 25 EStG ein. Nach § 25 Abs 1 EStG wird die ESt veranlagt, soweit nicht nach § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt. Veranlagungsgrundnorm ist somit § 25 EStG. Wird eine Veranlagung nicht gemäß § 46 EStG ausgeschlossen (§ 25 Abs 1 EStG), muss der ArbN eine eigenhändig unterschriebene ESt-Erklärung abgeben (§ 25 Abs 3 EStG).
Werden Einkünfte nach § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG erzielt, ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs 4 EStG).
d) Verhältnis zu § 50 Abs 2 EStG
Rn. 13
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Unmittelbar gilt § 46 EStG nur für unbeschränkt StPfl. Bei beschränkt stpfl ArbN entfaltet der LSt-Abzug grds Abgeltungswirkung, s § 50 Abs 2 S 1 EStG.
Die Abgeltungswirkung entfällt allerdings, wenn die Veranlagung zur ESt nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beantragt wird (§ 50 Abs 2 Nr 4 Buchstabe b EStG) oder – ab VZ 2020 – in den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 2, 5 u 5a EStG (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchstabe c EStG).
§ 50 Abs 2 S 1 EStG stellt insoweit eine Spezialregelung zu § 46 EStG dar, so auch Hummel in K/S/M, § 46 EStG Rz A 50.
Nach § 50 Abs 2 S 7 EStG haben ArbN, die EU- oder EWR-Bürger sind, einen Anspruch auf Veranlagung zur ESt.
e) Verhältnis zu Vorschriften der AO
Rn. 14
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Das Veranlagungsverfahren wird durch Steuerbescheid (§ 155 AO) abgeschlossen. In dem Steuerbescheid wird die ESt-Schuld des ArbN festgesetzt. Aus diesem Grunde wird auch bei der Antragsveranlagung nicht über einen Erstattungsanspruch iSd § 37 Abs 2 AO entschieden.
Die Anrechnung der im Abzugsverfahren einbehaltenen LSt ist nicht Gegenstand der Steuerfestsetzung, sondern Teil der Steuererhebung. Die unterbliebene Anrechnung kann nach § 228 AO fünf Jahre lang nachgeholt werden. Eine zu niedrige Anrechnung wird nach § 130 Abs 1 AO korrigiert. Eine überhöhte Anrechnung kann, falls nicht die Voraussetzungen des § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) vorliegen, nur nach § 130 Abs 2 AO berichtigt werden. Bei S...