1. Allg Voraussetzungen des Härteausgleichs
Rn. 82
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Es muss einer der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs 2 EStG vorliegen. Ob eine Veranlagung nach diesen Vorschriften in Betracht kommt, ist ohne Anwendung der Härteausgleichsvorschriften zu prüfen (s BFH BStBl II 1972, 278). Die Vorschrift ist – ebenso wie § 46 Abs 5 EStG – aus Gleichbehandlungsgrundsätzen analog anzuwenden, wenn eine Veranlagung nach § 25 Abs 1 EStG durchzuführen ist, s BFH BStBl II 2015, 793. Dies gilt insb für ArbN, die bei einem ausländischen ArbG beschäftigt waren, zB Grenzgänger, aber auch beim Bezug einer Entschädigungszahlung einer überbetrieblichen Ausgleichsmasse für verfallene Urlaubsansprüche, s BFH BStBl II 2003, 496.
Die Summe der Nebeneinkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, darf insgesamt 410 EUR nicht übersteigen (Freigrenze!), sonst ist nur § 46 Abs 5 EStG anwendbar, s Rn 91.
Die Freigrenze ist veranlagungsbezogen, sie erhöht sich daher bei Zusammenveranlagung nicht. Bei Einzelveranlagung bzw bis VZ 2012 getrennter sowie besonderer Veranlagung steht sie jedem Ehegatten zu.
Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Härteausgleich wird vielmehr von Amts wegen durchgeführt.
Der Härteausgleich ist nicht auf die dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs 1 Nr 1a EStG unterliegenden Leistungen anzuwenden, da die steuerbefreiten Leistungen keine estpfl Einkünfte iSd § 46 Abs 3 EStG sind, so auch BFH BStBl II 1994, 654.
2. Durchführung des Härteausgleichs
a) Grundsatz
Rn. 83
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zur Durchführung des Härteausgleichs werden die estpfl Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, zusammengerechnet und der so ermittelte Ausgleichsbetrag vom Einkommen abgezogen.
Beispiel:
Eine Veranlagung ist nach § 46 Abs 2 Nr 4 EStG durchzuführen, weil im LSt-Verfahren des StPfl nach § 39a Abs 1 Nr 5 EStG ein Verlust aus VuV berücksichtigt worden ist. Bei der Veranlagung sind neben den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit noch folgende Einkünfte anzusetzen:
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit |
800 EUR |
Verlust aus VuV |
./. 500 EUR |
Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren |
300 EUR |
Vom Einkommen ist gemäß § 46 Abs 3 EStG ein Ausgleichsbetrag von 300 EUR abzuziehen.
b) Härteausgleich bei Ehegatten
Rn. 84
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG stellt der Ausgleichsbetrag die Summe der positiven und negativen Nebeneinkünfte beider Ehegatten dar. Die Summe ihrer zusammengerechneten Nebeneinkünfte darf daher 410 EUR (Abs 3) bzw 820 EUR (Abs 5) nicht übersteigen. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Ehegatten positive oder negative Einkünfte bezogen hat.
Der Ausgleichsbetrag bis zu 410 EUR kommt bei Zusammenveranlagung nur einmal zum Abzug, da er von dem gemeinsamen Einkommen (§ 26b EStG) abgezogen wird, denn Ehegatten sind für die Steuerfestsetzung gemäß § 26b EStG wie ein einheitliches Steuersubjekt zu behandeln. Bei Einzelveranlagung bzw getrennter Veranlagung (bis VZ 2012) hingegen steht jedem Ehegatten der Härteausgleich in der gesetzlichen zulässigen Höhe zu.
c) Härteausgleich bei tarifbegünstigten Einkünften
Rn. 85
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Enthalten die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, Einkünfte iSd §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG und Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, so ist für die Ermittlung der ESt der Ausgleichsbetrag nach § 46 Abs 3 EStG, § 70 EStDV zunächst von den übrigen Einkünften, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, danach in der Reihenfolge, die zu dem für den StPfl günstigsten Ergebnis führt, von den begünstigten Einkünften abzuziehen (vgl BFH BStBl III 1963, 379; BStBl II 1972, 278).
Rn. 86
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Das gilt auch, wenn die Einkünfte, die nicht der LSt zu unterwerfen waren, zum Teil aus Verlusten bestehen. Für die Besteuerung der nach §§ 34, 34b, 34c u 35 EStG begünstigten Einkünfte und der Einkünfte, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird, sind nach der vorbezeichneten Rspr die Verluste zunächst mit den nicht begünstigten Einkünften einschließlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auszugleichen.
Rn. 87
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In den Fällen des § 46 Abs 2 Nr 2–9EStG ist keine Härtemilderung vorgesehen, wenn die fraglichen Einkünfte den Betrag von 410 EUR übersteigen, s § 46 Abs 5 EStG. Diese Einkünfte sind dann voll in die Veranlagung einzubeziehen.
d) Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs 4 EStG
Rn. 88
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG enthält eine sachliche Steuerbefreiung; ein hiernach steuerfreier Veräußerungsgewinn nimmt deshalb am Verlustausgleich gemäß § 2 Abs 2 EStG vor 1975 nicht teil, BFH BStBl II 1976, 360. Die Grundsätze dieses Urt gelten auch iRd § 46 Abs 3 EStG, BMF DStZE 1976, 290. Dies bedeutet, dass der steuerfreie Veräußerungsgewinn nicht in die Berechnung einzubeziehen ist.
e) Minderung bei Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags (§ 24a EStG) und des Betrags nach § 13 Abs 3 EStG
Rn. 89
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Durch das EStRG vom 05.08.1974 wurde an Abs 3 ein Satz 2 angefügt, wonach der Ausgleichsbetrag um den auf die Nebeneinkünfte entfallenden Teil des Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG zu kürzen ist. Dadurch soll eine doppelte Entlastung durch den Altersentla...