A. Allgemeines
Rn. 60
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Für die Veranlagung auf Antrag des ArbN trotz vorgenommenen LSt-Abzugs ist der Gedanke maßgebend, dass ArbN aus vielerlei Gründen auf das Kj gesehen mehr LSt zahlen, als wenn sie statt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen hätten. Hierher gehören vor allem die Fälle, in denen wegen der besonderen Technik des LSt-Rechts sich Freibeträge nicht fürs ganze Kj, sondern nur für einige Monate auswirken können. Sodann aber auch die Fälle, in denen dem ArbN bei einer anderen Einkunftsart Verluste erwachsen. Bei Nichtveranlagung des ArbN ist dieser nicht in der Lage, diese Verluste steuerlich zur Geltung zu bringen. Jeder Veranlagte hingegen kann es. Aus diesen Gründen bestand schon immer ein Bedürfnis nach Veranlagung von ArbN auf deren besonderen Antrag, wie sie seit 21.06.1948 nach § 46 EStG in den jeweiligen Fassungen durchgeführt werden kann.
Rn. 61
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Eine bestimmte Form war bis VZ 1989 einschließlich nicht vorgeschrieben. Ab VZ 1990 muss der Antrag auf Veranlagung durch Abgabe einer ESt-Erklärung gestellt werden, § 46 Abs 2 S 2 EStG 1990, § 46 Abs 2 Nr 8 EStG 1992.
Die ESt-Erklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein – auch einseitig – privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht, s BFH BStBl II 2007, 2. Die Erklärung muss eigenhändig unterschrieben sein und kann auch per Fax an das Finanzamt übermittelt werden, s BFH BStBl II 2015, 359. Elektronisch übermittelte Erklärungen sind nur bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur oder ähnlich sicheren Authentifizierungsverfahren wirksam, § 87a Abs 3 AO.
Rn. 62
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Ein Antrag auf Veranlagung kann innerhalb der vierjährigen allg Festsetzungsfrist gestellt werden.
Die in den Fällen der Pflichtveranlagung geltende maximal 3-jährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs 2 AO ist mangels gesetzlicher Steuererklärungspflicht nicht anwendbar, s BFH BStBl II 2011, 746.
Wird die Steuererklärung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben, gilt die Frist auch dann nicht als rückwirkend gewahrt, wenn in der ESt-Erklärung ein Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags gestellt und damit zugleich ein Veranlagungsgrund (§ 46 Abs 2 Nr 4a EStG) mit Ablaufhemmung geschaffen wird, s BFH BStBl II 2012, 711. Die Anlaufhemmung gilt vielmehr nur dann, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, s BFH BStBl II 2011, 746. Dieses wird damit begründet, dass die Veranlagung auf Antrag ausschließlich im Interesse des ArbN liegt und es – anders als bei einer Pflichtveranlagung – nicht darum geht, den staatlichen Besteuerungsanspruch für das FA zu sichern, s BVerfG v 18.09.2013, I BvR 924/12; Kulosa in Schmidt, § 46 EStG Rz 36.
Die Abgabe einer ESt-Erklärung zur Antragsveranlagung löst – im Gegensatz zur Pflicht-Steuererklärung – die Ablaufhemmung nach § 171 Abs 3 AO aus, s BFH BStBl II 2016, 380 Rz 15.
Rn. 63
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Die Antragsfrist wird durch Abgabe der Steuererklärung gewahrt. Diese muss bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, somit bis 24 Uhr, beim örtlich zuständigen FA abgegeben werden, s BFH v 13.02.2020, VI R 37/17, BFH/NV 2020, 979, in Abgrenzung zu BFH BStBl II 1987, 827.
Rn. 64
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Ist die Steuererklärung nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim FA eingereicht worden, kommt nach BFH BStBl II 2008, 462 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Rn. 65
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Ab VZ 2020 enthält § 46 Abs 2 Nr 9 EStG eine Sonderregelung für die Fälle, in denen neben dem Antrag auf Veranlagung nach § 46 Nr 8 EStG auch noch ein Antrag auf Behandlung als fiktiv unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 3 EStG gestellt wird. Zuständig für die Veranlagung ist in diesen Fällen das Betriebsstätten-FA des ArbG. Nicht anwendbar ist folglich die Zuständigkeitsregelung des § 19 Abs 2 AO. Systematisch gehört die Regelung nicht in § 46 EStG, sondern in § 19 AO, so mit Recht Kulosa in Schmidt, § 46 EStG Rz 38.
Rn. 66
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Der Antrag auf Veranlagung kann bis zur Bestandskraft des ESt-Bescheids zurückgenommen werden. § 46 Abs 2 Nr 8 EStG gewährt ein befristetes steuerrechtliches Wahlrecht, das die Rechtslage nicht unmittelbar gestaltet, sondern das ein Teil des Verwaltungsverfahrens ist und dessen Rechtsfolgen sich im ESt-Bescheid verwirklichen. Da das Gesetz keine unmittelbare Bindungswirkung an den Antrag anordnet, erlischt das Wahlrecht nicht durch erstmaliges Ausüben. Der ArbN kann aus diesem Grunde seine Willenserklärung ändern oder widerrufen. Hat der ArbN sein Wahlrecht in der ESt-Erklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur ESt veranlagt worden, ist er infolge der Bestandskraft des Bescheides an die getroffene Wahl gebunden (s Weber-Grellet, DStR 1992, 1417).
Rn. 67
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Ergibt sich bei der Antragsveranlagung – entge...