A. Grundsatz
Rn. 100
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Kommt nach § 46 Abs 2 EStG eine Veranlagung zur ESt nicht in Betracht, so gilt die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, durch den Abzug der LSt als abgegolten, § 46 Abs 4 S 1 EStG. Durch § 46 Abs 4 S 2 EStG wird klargestellt, dass dem ArbN die Möglichkeit des LStJA durch den ArbG (§ 42b EStG) verbleibt. Dazu s Erläut zu § 42b (Barein). § 46 Abs 4 EStG betrifft nur den ArbN. Er allein ist Steuerschuldner. Die Vorschrift gilt nicht für den ArbG als Steuereinbehaltspflichtigen. Seine Inanspruchnahme bestimmt sich nach § 42d EStG.
Rn. 101
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Abgeltungswirkung nach § 46 Abs 4 EStG greift nicht ein, wenn der ArbG vorschriftswidrig den LSt-Einbehalt unterlassen hat. Der Vorbehalt in § 46 Abs 4 S 1 EStG hinsichtlich der Nachforderung von LSt betrifft deshalb die gesetzlich geregelten Nachforderungstatbestände und auch die nachträgliche Steuerforderung, die deshalb erforderlich wird, weil der ArbG zwar die LSt korrekt einbehalten hat, aber dennoch durch den Steuereinbehalt die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende ESt nicht getilgt wird. Der Wortlaut des § 46 Abs 4 S 1 EStG ist im Übrigen missverständlich, soweit die Abgeltungswirkung nur die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfallende ESt betreffen soll. Die ArbN-Veranlagung betrifft auch gerade die übrigen Einkunftsarten. § 46 Abs 4 EStG gilt nicht in Pauschalierungsfällen.
Rn. 102
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Hat das FA zu wenig LSt erhoben und sind die Voraussetzungen eines Nachforderungstatbestandes erfüllt, kann das FA die LSt vom ArbN iRd Festsetzungsfrist nachfordern (§ 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO). Weil die ESt durch den LSt-Abzug nur insoweit als abgegolten gilt, als der ArbN nicht mehr für zu wenig LSt in Anspruch genommen werden kann, kann dieser geltend machen, die geschuldete ESt sei in geringerer Höhe entstanden als die nachgeforderte Steuer. Der ArbN kann aus diesem Grunde gegen den ESt-Bescheid mit allen Einwendungen angehen, die sich auf die Festsetzung der Jahressteuerschuld beziehen.
B. Auswirkung der LSt-Verfahren auf das Veranlagungsverfahren
Rn. 103
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Kommt es zur Veranlagung nach § 46 EStG, so ist die Veranlagungsstelle nach st Rspr, zB BFH BStBl II 1976, 425, Anm HFR 1976, 244, in der Beurteilung des Steuerfalls in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht frei. Eine Bindung an die Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung der LSt-Stelle besteht nicht. Treu und Glauben könnten zu einem anderen Ergebnis führen. Die Veranlagung macht insb grundsätzlich alle Entscheidungen im LSt-Ermäßigungsverfahren hinfällig, sie sind überholt; Einzelheiten s Erläut zu § 39a (Lewang).