Rn. 210
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Hat der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt, ist nach § 48 Abs 4 Nr 1 EStG die Vorschrift des § 160 Abs 1 S 1 AO nicht anzuwenden. Das FA darf den BA-/WK-Abzug nicht versagen, auch wenn der Leistungsempfänger dem Verlangen des FA nicht nachkommt bzw nicht nachkommen kann, den Gläubiger oder Empfänger der Aufwendungen genau zu benennen.
Rn. 211
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
An dem materiell-rechtlichen Erfordernissen für den BA-/WK-Abzug (zB wirtschaftliche Verursachung im VZ bzw Abfluss im VZ; Veranlassungszusammenhang mit den Einnahmen) ändert sich durch § 48 Abs 4 Nr 1 EStG nichts (vgl FG Ha v 27.11.2019, 2 K 111/17, DStRE 2020, 606). Die Vornahme des Steuerabzugs garantiert den BA-/WK-Abzug also nicht, sondern erleichtert ihn nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52; Apitz, FR 2002, 10).
Rn. 212
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48 Abs 4 Nr 1 EStG ist auch dann anwendbar, wenn die Gegenleistung an eine Domizil- oder Briefkastengesellschaft geleistet wird, mit der Folge, dass bei ordnungsgemäßem Einbehalt des Steuerabzugsbetrags der BA-/WK-Abzug nicht unter Hinweis auf § 160 Abs 1 S 1 AO verwehrt werden kann. Diese unbefriedigende Rechtsfolge ist angesichts des eindeutigen Wortlauts in § 48 Abs 4 Nr 1 EStG unabweisbar (ebenso: FG Nds v 13.01.2016, 9 K 95/13, EFG 2016, 444, aus anderen Gründen aufgehoben: BFH IV R 11/16, BFH/NV 2018, 1156, erneut entschieden: FG Nds v 05.02.2020, 9 K 95/13, EFG 2020, 857, Rev eingelegt, Az des BFH: IV R 4/20; Stickan/Martin, DB 2001, 1441 mit Bsp für missbräuchliche Gestaltungen; Gosch, StBp 2001, 332, der sich dahingehend äußert, dass die Domizilgesellschaft dadurch "steuerlich gesellschaftsfähig" gemacht werde; vgl auch Bruschke, StB 2002, 130; Apitz, StBp 2002, 366; zu gleichheitsrechtlichen Bedenken wegen der faktischen Abgeltungswirkung der Bauabzugsteuer in solchen Fällen: Gosch in Kirchhof/Seer, § 48 EStG Rz 4 und 15 (21. Aufl)).
Rn. 213
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der BA-/WK-Abzug erfolgt in Höhe der Gegenleistung, für die der Steuerabzug angemeldet und abgeführt worden ist. Der BA-/WK-Abzug umfasst dabei sowohl den Betrag, den der Leistungsempfänger an den Leistenden zahlt, als auch den Betrag, den der Leistungsempfänger als Steuerabzug an den Fiskus abführt.
Rn. 214
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Scheitert der BA-/WK-Abzug zum Teil daran, dass die Gegenleistung teilweise in einem betrieblichen oder beruflichen und teilweise in einem privaten Veranlassungszusammenhang steht, so besteht auch die Steuerabzugsverpflichtung gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG regelmäßig nur für den Teil der Gegenleistung, der als BA-/WK abzugsfähig ist, weil die Bauleistung nur insoweit für das Unternehmen des Leistungsempfängers erbracht wird (s Rn 71f). Der BA-/WK-Abzug beschränkt sich zwar auf diesen Teil, umfasst aber sowohl die anteilige Zahlung an den Leistenden als auch den darauf entfallenden Steuerabzugsbetrag.
Rn. 215
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei