1. Sachlicher Geltungsbereich
Rn. 22
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Steuerabzug ist vorzunehmen von Gegenleistungen, die
- von Unternehmern iSd § 2 UStG oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Leistungsempfängern)
- für Bauleistungen
- im Inland
- an den Leistenden
erbracht werden,
außer
- der Leistungsempfänger vermietet nur zwei Wohnungen und die Bauleistungen erfolgen für diese Wohnungen (§ 48 Abs 1 S 2 EStG) oder
- der Leistende legt im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vor (§ 48 Abs 2 S 1 Hs 1 EStG) oder
- die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kj voraussichtlich nicht den Betrag von 15 000 EUR und der Leistungsempfänger führt ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr 12 S 1 UStG aus (§ 48 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) oder
- die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kj voraussichtlich nicht den Betrag von 5 000 EUR (§ 48 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG).
Rn. 23
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Steuerabzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Gegenleistung bei dem Leistenden zu stpfl Einkünften führt (BFH I R 46/17, BStBl II 2020, 552, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1392/20; FG He v 16.05.2017, 4 K 63/17, EFG 2017, 1351; FG D'dorf v 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, EFG 2018, 959; noch zweifelnd: BFH I B 160/08, BFH/NV 2009. 377). Er ist insbesondere auch dann vorzunehmen, wenn der im Ausland ansässige Leistende im Inland keine Betriebsstätte unterhält und deshalb nicht nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG beschränkt stpfl ist. Gleiches gilt, wenn Deutschland nach den Bestimmungen eines DBA für die erzielten Einkünfte kein Besteuerungsrecht innehat (s dazu § 48d Abs 1 S 1 EStG). Hat der Leistende mangels StPfl im Inland keine Steuer zu entrichten, kann er sich den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbetrag vom FA erstatten lassen (§ 48c Abs 2 EStG).
Rn. 24–25
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vorläufig frei
2. Persönlicher Geltungsbereich
Rn. 26
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Zur Vornahme des Steuerabzugs sind nur bestimmte Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland verpflichtet. Den Steuerabzug müssen vornehmen:
- Unternehmer iSd § 2 UStG und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Rn. 27
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Unerheblich ist, ob der Auftraggeber der Bauleistungen (also der Leistungsempfänger) estpfl oder kstpfl ist oder ob er im Inland unbeschränkt, beschränkt oder gar nicht stpfl ist. Es kann also sein, dass der steuerabzugsverpflichtete Leistungsempfänger im Ausland ansässig ist. Es muss nur die Bauleistung im Inland erbracht werden. Dies gilt auch für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die FinVerw lässt eine Ausnahme bei Einrichtungen ausländischer Staaten und Institutionen zu, die einen vom Auswärtigen Amt anerkannten Sonderstatus (zB nach der Wiener Konvention) innehaben (Tz 3 BMF BStBl I 2022, 1229).
Rn. 28
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Leistungsempfänger, die einen der Ausnahmetatbestände erfüllen, sind nicht zum Steuerabzug verpflichtet (s Rn 22; s Rn 157ff). Die Person des Leistenden – insbesondere ob dieser im Inland oder Ausland ansässig ist – spielt für den persönlichen Geltungsbereich der Bauabzugsteuer keine Rolle.
Rn. 29–30
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vorläufig frei
3. Zeitlicher Geltungsbereich
Rn. 31
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§ 48 EStG ist erstmals auf Gegenleistungen für Bauleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht wurden (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001). Auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Ausführung der Bauleistung kommt es nicht an (Tz 104 BMF BStBl I 2002, 1399; Beck/Girra, NJW 2002, 1079).
Rn. 32
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Da die sog Zweiwohnungsgrenze in § 48 Abs 1 S 2 EStG durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 ebenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2002 eingeführt worden ist, besteht für sämtliche Regelungen des § 48 EStG ein einheitlicher zeitlicher Geltungsbereich.
Rn. 33–34
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei