Rn. 17
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach § 48a Abs 1 S 1 EStG hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung iSd § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Es besteht eine Anmeldepflicht. Unterlässt der Leistungsempfänger die Anmeldung, kann die Abgabe unter Einsatz von Zwangsmitteln (§§ 328ff AO) erzwungen werden.
1. Allgemeines
Rn. 18
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Anmeldepflichtig ist der Leistungsempfänger der im Inland erbrachten Bauleistungen. Es muss sich um einen Unternehmer iSv § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln (genauer s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)).
Rn. 19
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Die Anmeldung hat zu erfolgen, sobald eine Gegenleistung für die Bauleistung erbracht worden ist. Anmeldungen müssen nur für Monate abgegeben werden, in denen Gegenleistungen für Bauleistungen gezahlt worden sind. Nullmeldungen sind nicht erforderlich. Maßgeblich ist der tatsächliche Abfluss beim Leistungsempfänger. Dies gilt auch, wenn der Leistende die Gegenleistung an einen Dritten abgetreten hat (s § 48 Rn 146 (Wienbergen)). Bei einer Aufrechnung ist mangels tatsächlichen Abflusses der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung maßgebend (s § 48 Rn 147 (Wienbergen)). Wird die Gegenleistung auf ein Treuhandkonto geleistet, ist die Auszahlung an den Leistenden maßgeblich (s § 48 Rn 148 (Wienbergen)).
Die Pflicht zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags besteht nicht nur bei der Zahlung einer Schlussrechnung, sondern auch dann, wenn eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung geleistet wird oder wenn ein Sicherheitseinbehalt nachträglich ausgezahlt wird (s § 48 Rn 132 (Wienbergen); vgl zum Ganzen auch Tz 63 BMF BStBl I 2022, 1229).
2. Inhalt der Anmeldung
Rn. 20
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Die Anmeldung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Dieser kann über das örtliche FA angefordert werden. Er steht auch im Formular-Management-System (FMS) der Bundes-FinVerw unter der Internet-Adresse www.formulare-bfinv.de unter dem Ordner "Bauabzugsteuer" zur Verfügung.
Auf dem Vordruck sind folgende Angaben einzutragen:
- das für den Leistenden zuständige FA (Adressat der Anmeldung),
- der Name, die Anschrift und (falls bekannt) die Steuer- und ID-Nr des Leistenden,
- die persönlichen Daten des Leistungsempfängers,
- die Bauleistungen, für die im Anmeldezeitraum ein Steuerabzug vorgenommen wurde, mit dem jeweiligen Rechnungsdatum und dem Zahlungstag,
- der Zeitraum, in dem die einzelne Bauleistung erbracht wurde,
- die Gegenleistung für die einzelne Bauleistung,
- der Steuerabzug für die einzelne Gegenleistung,
- die Summe der Gegenleistungen und
- der insgesamt abzuführende Steuerabzugsbetrag.
Rn. 21
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Für jeden Leistenden ist eine gesonderte Anmeldung abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Leistende bei demselben FA geführt werden, weil keine Vermischung der bei den einzelnen Leistenden gemäß § 48c Abs 1 EStG anzurechnenden Abzugsbeträge stattfinden darf (Tz 65 BMF BStBl I 2022, 1229; Schmitt/Seitz, Stbg 2001, 669; Fuhrmann, KÖSDI 2001, 13 093; Apitz, FR 2002, 10).
Das bedeutet bei größeren Bauvorhaben mit mehreren Leistenden einen erheblichen administrativen Aufwand, weil der Leistungsempfänger von jedem Leistenden das zuständige FA und die persönlichen Daten erfragen muss (Eggers, StuB 2001, 1149).
Rn. 22
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Die einzelne Bauleistung ist nach Art der Tätigkeit und des Projekts zu beschreiben. Die Angabe der Auftrags- oder Rechnungsnummer reicht nicht aus (Tz 65 BMF BStBl I 2022, 1229). Es ist aber nicht erforderlich, für jede Bauleistung (bzw deren Gegenleistung) eine eigene Anmeldung abzugeben. Vielmehr sind in der Anmeldung alle Bauleistungen eines Leistenden aufzuführen, für die der Leistungsempfänger in dem Anmeldezeitraum die Gegenleistung erbracht hat.
Rn. 23
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Der Steuerabzugsbetrag ist in der Anmeldung selbst zu berechnen (§ 48a Abs 1 S 1 EStG). Dieses Erfordernis ist ein Kennzeichen von Steueranmeldungen (vgl § 150 Abs 1 S 3 AO). Die Abzugshöhe beträgt 15 % der Gegenleistung (§ 48 Abs 1 S 1 EStG).
Rn. 24
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Die Anmeldung ist zu unterschreiben. Da § 48a Abs 1 EStG keine eigenhändige Unterschrift verlangt, kann auch ein Vertreter die Unterschrift leisten (in Abgrenzung zu § 150 Abs 3 AO; vgl Tz 65 BMF BStBl I 2022, 1229; Apitz, StBp 2002, 366). Die Anmeldung kann dem FA per Telefax übermittelt werden (vgl zur USt-Voranmeldung: BFH V R 31/01, BStBl II 2003, 45). Es besteht keine Verpflichtung, die Anmeldung elektronisch per Datensatz beim FA einzureichen. Eine Regelung wie in § 41a Abs 1 S 2 EStG fehlt in § 48a Abs 1 EStG.
Rn. 25–26
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vorläufig frei
3. Zuständiges FA
Rn. 27
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anmeldung erfolgt an das FA, das für den Leistenden zuständig ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 48a Abs 1 S 1 ESt...