Rn. 44
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach § 48a Abs 1 S 2 EStG ist der Abzugsbetrag am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und von dem Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA für Rechnung des Leistenden abzuführen.
Rn. 45
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Fälligkeit der Entrichtungsschuld tritt am 10. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist. Mit dem Begriff "Anmeldungszeitraum" in § 48a Abs 1 S 2 EStG ist nicht der Zeitraum gemeint, der bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist, reicht, sondern der Zeitraum, für den angemeldet wird, also der Monat, in dem die Gegenleistung erbracht worden ist. Deshalb tritt die Fälligkeit nicht 10 Tage nach dem Ablauf der Anmeldefrist ein, sondern endet zeitgleich (ebenso: Tz 64 BMF BStBl I 2022, 1229; Lieber, DStR 2001, 1470; Schroen, IStR 2001, 714; Beck/Girra, NJW 2002, 1079; Ballof, EStB 2004, 167; aA Ebling in Brandis/Heuermann, § 48a EStG Rz 63 (Mai 2021); wohl auch Schwenke, BB 2001, 1553).
Rn. 46
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Abführung des Steuerabzugsbetrags muss an das für den Leistenden zuständige FA erfolgen. Zur Bestimmung des zuständigen FA s Rn 27ff. Es bietet sich an, beim Leistenden die erforderlichen Daten des zuständigen FA (Finanzkasse), insbesondere die Adresse und die Bankverbindung, zu erfragen. Die Daten können auch unter www.finanzamt.de abgerufen werden (Tz 66 BMF BStBl I 2022, 1229).
Rn. 47
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Abführung des Steuerabzugsbetrags muss spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit erfolgen. Bei verspäteter Zahlung des Steuerabzugsbetrags entstehen Säumniszuschläge (Tz 67 BMF BStBl I 2022, 1229). Nach § 240 Abs 1 S 3 AO tritt die Säumnis aber nicht ein, bevor die Steuer angemeldet worden ist.
Rn. 48
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Eine Stundung des Steuerabzugsbetrags ist ausgeschlossen (Tz 64 BMF BStBl I 2022, 1229). Dies ergibt sich zwar nicht aus § 222 S 3 AO, da der Leistungsempfänger nicht der Steuerschuldner, sondern der Entrichtungspflichtige ist. § 222 S 1 AO greift aber nur bei "Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis" ein. Diese sind abschließend in § 37 Abs 1 AO aufgeführt. Der Anspruch auf Abführung der für Rechnung eines Dritten einbehaltenen Abzugsteuer fällt nicht darunter (BFH I R 120/97, BStBl II 1999, 3; BFH I R 113/98, BFH/NV 2000, 1066, jeweils zur KapSt gemäß § 44 EStG). Gleiches gilt für den Erlass gemäß § 227 AO.
Rn. 49
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Abführung des Steuerabzugsbetrags erfolgt für Rechnung des Leistenden. Die Abzugsteuer wird auf die Steuerschuld des Leistenden angerechnet (§ 48c Abs 1 EStG). Die Abführung hat zivilrechtlich Erfüllungswirkung (zu den Einzelheiten s § 48 Rn 151ff (Wienbergen)).
Rn. 50
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden lässt die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vornahme des Steuerabzugs nach § 48 EStG nicht entfallen (FG Mchn v 24.09.2009, 7 K 1238/08, EFG 2010, 147). Da das FA den Steuerabzugsbetrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden aber nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen darf (BFH I B 147/02, BStBl II 2003, 716; genauer s § 48c Rn 42ff (Wienbergen)), hat es den erhaltenen Steuerabzugsbetrag nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 129ff InsO bzw nach Rückforderung unter Hinweis auf §§ 81 Abs 1 S 1, 91 Abs 1 InsO an diesen auszukehren (zivilrechtlicher Anspruch des Insolvenzverwalters, vgl OLG Ffm v 29.10.2003, 19 W 45/03, ZInsO 2004, 399).
Rn. 51
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers hat der Insolvenzverwalter die Pflichten aus §§ 48, 48a EStG zu erfüllen. Kommt dieser seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Haftungs- oder Nachforderungsbescheid ebenfalls an den Insolvenzverwalter zu richten (aA Ebling in Brandis/Heuermann, § 48a EStG Rz 78 (Mai 2021): nur Insolvenzforderung gemäß § 174ff InsO).
Rn. 52–53
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei