A. Allgemeines
Rn. 1
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48a EStG regelt die verfahrenstechnische Umsetzung der in § 48 EStG normierten Steuerabzugsverpflichtung und die Haftung des Leistungsempfängers für einen nicht ordnungsgemäß abgeführten Abzugsbetrag.
§ 48a Abs 1 EStG bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens der Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags. Außerdem wird klargestellt, dass die Anmeldung eines Steuerabzugsbetrags gemäß § 48 Abs 1 S 1 EStG einer Steueranmeldung iSv §§ 167, 168 AO gleichsteht.
§ 48a Abs 2 EStG regelt die Pflicht des Leistungsempfängers, für den Leistenden eine Abrechnung zu erstellen.
§ 48a Abs 3 EStG eröffnet die Möglichkeit, den Leistungsempfänger in Haftung zu nehmen, wenn der Abzugsbetrag nicht oder in zu geringer Höhe abgeführt worden ist. Der Leistungsempfänger genießt aber Gutglaubensschutz, wenn ihm eine ungültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt worden ist, auf die er vertrauen durfte. Für den Erlass des Haftungsbescheids ist das für den Leistenden zuständige FA zuständig.
§ 48a Abs 4 EStG räumt dem FA in entsprechender Anwendung des § 50b EStG ein Prüfungsrecht ein.
B. Rechtsentwicklung
Rn. 2
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Zur tatsächlichen Ausgangslage und dem ersten gesetzgeberischen Versuch, die Problematik zu lösen s § 48 Rn 1ff (Wienbergen) und s § 48 Rn 11 (Wienbergen). § 48a EStG wurde mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267) in das EStG eingefügt. Seitdem ist § 48a EStG unverändert in Kraft.
Rn. 3–4
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vorläufig frei
C. Geltungsbereich
1. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
Rn. 5
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48a Abs 1 und 2 EStG richten sich an den Leistungsempfänger (s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)). Es wird geregelt, wie der Leistungsempfänger die Anmeldung (Form und Frist) und Abführung (Fälligkeit, Zuständigkeit des FA) des Steuerabzugsbetrags durchzuführen hat (§ 48a Abs 1 EStG). Auch die in § 48a Abs 2 EStG geregelte Pflicht zur Abrechnung mit dem Leistenden (s § 48 Rn 84ff (Wienbergen)) richtet sich an den Leistungsempfänger.
Rn. 6
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§ 48a Abs 3 und 4 EStG richten sich an das für den Leistenden zuständige FA. § 48a Abs 3 S 1 und 4 EStG ermöglicht es dem FA, bei nicht ordnungsgemäßem Steuerabzug einen Haftungsbescheid für den Leistungsempfänger zu erlassen. § 48a Abs 3 S 2 und 3 EStG enthalten ein Prüfprogramm, in welchen Fällen eine Haftung des Leistungsempfängers ausscheidet. Das FA hat außerdem die Befugnis, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Außenprüfung vorliegen, zu prüfen, ob die Anmeldung und Abführung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (§ 48a Abs 4 EStG iVm § 50b EStG).
2. Zeitlicher Geltungsbereich
Rn. 7
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§ 48a EStG ist eine flankierende Verfahrensvorschrift zu der Steuerabzugsverpflichtung in § 48 EStG. Deshalb hängt der zeitliche Geltungsbereich des § 48a EStG von dem zeitlichen Anwendungsbereich des § 48 EStG ab. § 48 EStG ist erstmals auf Gegenleistungen (s § 48 Rn 125ff (Wienbergen)) für Bauleistungen (s § 48 Rn 94ff (Wienbergen)) anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 erbracht worden sind (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001). Mithin kann auch § 48a EStG erst für Gegenleistungen eingreifen, die nach dem 31.12.2001 erbracht worden sind.
Rn. 8
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vorläufig frei
D. Verhältnis zum übrigen Recht
Rn. 9
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Der zeitgleich mit § 48ff EStG in das Gesetz eingefügte § 20a Abs 1 AO ist eine spezielle Zuständigkeitsregelung für im Ausland ansässige Leistende, die Bauleistungen iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG erbringen (genauer s Rn 27ff).
Rn. 10
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§ 48a Abs 1 S 3 EStG stellt klar, dass die Anmeldung des Steuerabzugsbetrags einer Steueranmeldung iSv §§ 167, 168 AO gleichsteht. Daher wirkt die Anmeldung gemäß § 48a Abs 1 EStG wie eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Grds gelten auch die übrigen Vorschriften der AO zur Steuerfestsetzung (aA Diebold, DStZ 2002, 471).
Rn. 11
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§ 48a Abs 3 S 1 EStG bestimmt nur die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Haftung des Leistungsempfängers. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Haftung sind in § 191 AO geregelt. Für die Haftungsinanspruchnahme muss deshalb neben § 48a Abs 3 S 1 EStG immer auch § 191 AO geprüft werden (vgl FG Münster v 12.07.2012, 13 K 2592/08, EFG 2012, 1938).
Rn. 12
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Die Pflicht zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags knüpft an die Vorschriften über die Anmeldung und Abführung von LSt in § 41a EStG an (BT-Drucks 14/4658, 11). Deshalb können im Zweifel die Strukturen des LSt-Abzugsverfahrens und die dazu ergangene Rspr auf das Anmeldungs- und Abführungsverfahren gemäß § 48a EStG übertragen werden.
Rn. 13
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach § 48a Abs 4 EStG ist § 50b EStG entsprechend anzuwenden. Die analoge Anwendung räumt dem FA ein Prüfungsrecht für die Anmeldung und Abführung der Steuerabzugsbeträge ein. Überprüft werden können die Verhältnisse des Leistungsempfängers und des Leistenden.
Rn. 14
Stand: ...