Rn. 16
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Es ist zwischen der Pflicht zum Einbehalt, der Pflicht zur Anmeldung und der Pflicht zur Abführung des Steuerabzugsbetrags zu unterscheiden. Die Pflicht zum Einbehalt des Steuerabzugsbetrags ist in § 48 Abs 1 S 1 EStG geregelt. Sie besagt, dass der Leistungsempfänger von der Gegenleistung für eine Bauleistung 15 % einzubehalten hat. Die Pflichten zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags sind dagegen in § 48a Abs 1 S 1 EStG geregelt. Die rechtliche Verbindung zwischen den drei Pflichten besteht darin, dass alle drei Pflichten an die Erbringung der Gegenleistung anknüpfen.
A. Anmeldung
Rn. 17
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach § 48a Abs 1 S 1 EStG hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung iSd § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Es besteht eine Anmeldepflicht. Unterlässt der Leistungsempfänger die Anmeldung, kann die Abgabe unter Einsatz von Zwangsmitteln (§§ 328ff AO) erzwungen werden.
1. Allgemeines
Rn. 18
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Anmeldepflichtig ist der Leistungsempfänger der im Inland erbrachten Bauleistungen. Es muss sich um einen Unternehmer iSv § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln (genauer s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)).
Rn. 19
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Die Anmeldung hat zu erfolgen, sobald eine Gegenleistung für die Bauleistung erbracht worden ist. Anmeldungen müssen nur für Monate abgegeben werden, in denen Gegenleistungen für Bauleistungen gezahlt worden sind. Nullmeldungen sind nicht erforderlich. Maßgeblich ist der tatsächliche Abfluss beim Leistungsempfänger. Dies gilt auch, wenn der Leistende die Gegenleistung an einen Dritten abgetreten hat (s § 48 Rn 146 (Wienbergen)). Bei einer Aufrechnung ist mangels tatsächlichen Abflusses der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung maßgebend (s § 48 Rn 147 (Wienbergen)). Wird die Gegenleistung auf ein Treuhandkonto geleistet, ist die Auszahlung an den Leistenden maßgeblich (s § 48 Rn 148 (Wienbergen)).
Die Pflicht zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags besteht nicht nur bei der Zahlung einer Schlussrechnung, sondern auch dann, wenn eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung geleistet wird oder wenn ein Sicherheitseinbehalt nachträglich ausgezahlt wird (s § 48 Rn 132 (Wienbergen); vgl zum Ganzen auch Tz 63 BMF BStBl I 2022, 1229).
2. Inhalt der Anmeldung
Rn. 20
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anmeldung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Dieser kann über das örtliche FA angefordert werden. Er steht auch im Formular-Management-System (FMS) der Bundes-FinVerw unter der Internet-Adresse www.formulare-bfinv.de unter dem Ordner "Bauabzugsteuer" zur Verfügung.
Auf dem Vordruck sind folgende Angaben einzutragen:
- das für den Leistenden zuständige FA (Adressat der Anmeldung),
- der Name, die Anschrift und (falls bekannt) die Steuer- und ID-Nr des Leistenden,
- die persönlichen Daten des Leistungsempfängers,
- die Bauleistungen, für die im Anmeldezeitraum ein Steuerabzug vorgenommen wurde, mit dem jeweiligen Rechnungsdatum und dem Zahlungstag,
- der Zeitraum, in dem die einzelne Bauleistung erbracht wurde,
- die Gegenleistung für die einzelne Bauleistung,
- der Steuerabzug für die einzelne Gegenleistung,
- die Summe der Gegenleistungen und
- der insgesamt abzuführende Steuerabzugsbetrag.
Rn. 21
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Für jeden Leistenden ist eine gesonderte Anmeldung abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Leistende bei demselben FA geführt werden, weil keine Vermischung der bei den einzelnen Leistenden gemäß § 48c Abs 1 EStG anzurechnenden Abzugsbeträge stattfinden darf (Tz 65 BMF BStBl I 2022, 1229; Schmitt/Seitz, Stbg 2001, 669; Fuhrmann, KÖSDI 2001, 13 093; Apitz, FR 2002, 10).
Das bedeutet bei größeren Bauvorhaben mit mehreren Leistenden einen erheblichen administrativen Aufwand, weil der Leistungsempfänger von jedem Leistenden das zuständige FA und die persönlichen Daten erfragen muss (Eggers, StuB 2001, 1149).
Rn. 22
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die einzelne Bauleistung ist nach Art der Tätigkeit und des Projekts zu beschreiben. Die Angabe der Auftrags- oder Rechnungsnummer reicht nicht aus (Tz 65 BMF BStBl I 2022, 1229). Es ist aber nicht erforderlich, für jede Bauleistung (bzw deren Gegenleistung) eine eigene Anmeldung abzugeben. Vielmehr sind in der Anmeldung alle Bauleistungen eines Leistenden aufzuführen, für die der Leistungsempfänger in dem Anmeldezeitraum die Gegenleistung erbracht hat.
Rn. 23
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Steuerabzugsbetrag ist in der Anmeldung selbst zu berechnen (§ 48a Abs 1 S 1 EStG). Dieses Erfordernis ist ein Kennzeichen von Steueranmeldungen (vgl § 150 Abs 1 S 3 AO). Die Abzugshöhe beträgt 15 % der Gegenleistung (§ 48 Abs 1 S 1 EStG).
Rn. 24
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anmeldung ist zu unterschreiben. Da § 48a Abs 1 EStG keine eigenhändige Unterschrift verlangt, kann auch ein Vertre...