Rn. 58

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nach § 48a Abs 2 EStG hat der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistenden über den Steuerabzug abzurechnen. Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Leistenden,
  • den Rechnungsbetrag, das Rechnungsdatum und den Zahlungstag,
  • die Höhe des Steuerabzugs,
  • das FA, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
 

Rn. 59

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Abrechnungspflicht trifft den Leistungsempfänger. Zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen). Adressat des Abrechnungspapiers ist der Leistende. Zum Begriff des Leistenden s § 48 Rn 84ff (Wienbergen). Die Abrechnung muss schriftlich und mit den in § 48a Abs 2 EStG aufgezählten Bestandteilen erfolgen. Es reicht aber ein Durchschlag der Anmeldung (sog dritte Ausfertigung) aus (BGH VII ZR 2/13, HFR 2014, 450; Apitz, StBp 2002, 366). Da in der Anmeldung die Gegenleistungen einzeln aufgegliedert sind, die im Anmeldezeitraum für den Leistenden erbracht worden sind, werden die Anforderungen des § 48a Abs 2 EStG erfüllt.

Die Abrechnungspflicht besteht für jede Gegenleistung, die unter Einbehalt eines Steuerabzugsbetrags erbracht wird (also auch bei Vorauszahlungen, Anzahlungen, gestundeten Beträgen, nachträglichen Zahlungen einbehaltener Beträge).

Bei einer nachträglichen Veränderung des Steuerabzugsbetrags (s § 48 Rn 137 (Wienbergen)) ist auch darüber eine Abrechnung zu erstellen.

 

Rn. 60

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Leistende hat einen Anspruch auf die Abrechnung. Dieser entsteht, sobald der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat. Die Abführung des Betrags wird in § 48a Abs 2 EStG nicht vorausgesetzt. Die Fälligkeit des Anspruchs bestimmt sich nach § 271 BGB (sofort nach Einbehalt und Anmeldung). Dies liegt daran, dass es sich bei der Pflicht zur Abrechnung um eine zivilrechtliche Nebenpflicht des Leistungsempfängers aus dem Bauleistungsvertrag handelt (vgl BGH VII ZR 2/13, HFR 2014, 450). Es liegt kein Pflichtenverhältnis zwischen dem StPfl und dem FA, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistenden vor. Mangels öffentlich-rechtlicher Verpflichtung kann die Abrechnung nicht vom FA mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (ebenso: Naujok in Lademann, § 48a EStG Rz 59 (November 2017); Fuhrmann in Korn, § 48a EStG Rz 9 (April 2021); aA Kaeser in K/S/M, § 48a EStG Rz C 9 (Februar 2004); Apitz in H/H/R § 48a EStG Rz 10 (November 2018); Ebling in Brandis/Heuermann, § 48a EStG Rz 80 (Mai 2021)). Vielmehr muss der Leistende vor einem Zivilgericht auf Vornahme der Abrechnung klagen. Der Finanzrechtsweg ist ausgeschlossen (ebenso: Naujok in Lademann, § 48a EStG Rz 59 (November 2017)).

 

Rn. 61

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Abrechnung soll für den Leistenden die Durchsetzung der Anrechnung oder Erstattung des Steuerabzugsbetrags gemäß § 48c EStG erleichtern. Es handelt sich aber um keine Steuerbescheinigung (Ebling, DStR 2001, Beihefter zu Heft 51/52; Diebold, DStZ 2002, 471). Deshalb vermittelt die Abrechnung keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Es besteht auch keine Pflicht, die Abrechnung dem zuständigen FA vorzulegen. Die Vorlage ist aber im Interesse des Leistenden, weil sie das Anrechnungs- oder Erstattungsverfahren vereinfacht.

 

Rn. 62

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vorläufig frei

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