Rn. 52
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die dritte Voraussetzung für die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs 1 S 1 EStG ist die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten (vgl § 123 AO). Als inländischer Empfangsbevollmächtigter kommt jede (geschäftsfähige) natürliche Person mit Wohnsitz oder jede juristische Person mit Sitz im Inland in Betracht (Apitz, FR 2002, 10; Stickan/Martin, DB 2001, 1441). Der Leistende muss dieser Person die Vollmacht erteilen, Schriftstücke und elektronische Dokumente in steuerlichen Angelegenheiten mit Wirkung für den Leistenden in Empfang nehmen zu dürfen. Eine darüber hinausgehende Bevollmächtigung ist nicht erforderlich.
Rn. 53
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Die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur in denjenigen Fällen erforderlich, in denen der Leistende im Ausland ansässig ist. Denn sie soll lediglich gewährleisten, dass es der Behörde ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Freistellungsbescheinigung sowie ggf deren Aufhebung wirksam bekanntzugeben (BT-Drucks 14/4658, 12). Ist der Leistende selbst im Inland ansässig, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber genau so leicht und sicher wie gegenüber einem inländischen Empfangsbevollmächtigten erfolgen. Für die Einschaltung eines solchen besteht deshalb keine Notwendigkeit (teleologische Reduktion; vgl BFH I B 147/02, BStBl II 2003, 716; FG D'dorf v 04.03.2002, 10 V 1007/02, AE (E), EFG 2002, 688; FG Ha v 30.03.2010, 6 K 243/09, EFG 2010, 1517).
Rn. 54
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die FinVerw lässt es außerdem bei Leistenden, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU haben, zu, dass kein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt wird (Tz 28 BMF BStBl I 2022, 1229). Dem ist zuzustimmen, weil § 48b Abs 1 S 1 EStG gemeinschaftsrechtlich diskriminierend wirken würde, wenn die Vorschrift zwar nicht für Leistende, die im Inland ansässig sind, aber für Leistende, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten verlangen würde (ebenso: Diebold, DB 2003, 1134; Kaeser in K/S/M, § 48b EStG Rz B 32 (Februar 2004); Naujok in Lademann, § 48b EStG Rz 101 (November 2017); vgl aber auch Ebling, DStR 2003, 402, der zweifelt, ob eine teleologische Reduktion zulässig ist).
Rn. 55
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Deshalb sind inländische Empfangsbevollmächtigte nur von Leistenden zu bestellen, die außerhalb der Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Ist ein entsprechender Empfangsbevollmächtigter bestellt, ist die erteilte Freistellungsbescheinigung, ihre Änderung oder Aufhebung dem Empfangsbevollmächtigten bekannt zu geben. Gleiches gilt für den vorbereitenden Schriftverkehr ohne Regelungscharakter.
Rn. 56
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vorläufig frei