1. Sachlicher Geltungsbereich
Rn. 5
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Inhalt des § 48b EStG kann in zwei Regelungsbereiche unterteilt werden. In den Abs 1–3 werden die erforderlichen Details für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (Voraussetzungen, Verfahren und Inhalt der Bescheinigung) geregelt. In den Abs 4–6 werden einzelne Auswirkungen der Freistellungsbescheinigung auf den Leistungsempfänger beschrieben. Die unsystematische Aufzählung in den Abs 4–6 reicht von der Pflicht des FA, die Aufhebung einer auftragsgebundenen Freistellungsbescheinigung an den Leistungsempfänger bekannt zu geben (§ 48b Abs 4 EStG), über die Einräumung von günstigen Rechtsfolgen für den Leistungsempfänger bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung (§ 48b Abs 5 EStG), bis hin zur elektronischen Auskunftserteilung gegenüber dem Leistungsempfänger durch das BZSt (§ 48b Abs 6 EStG).
2. Persönlicher Geltungsbereich
Rn. 6
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Auch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs gibt es eine Zweiteilung. Die in § 48b Abs 1–3 EStG normierte Erteilung der Freistellungsbescheinigung richtet sich an den Leistenden der Bauleistungen (zum Begriff des Leistenden s § 48 Rn 84ff (Wienbergen)). Der Leistende hat den Antrag auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung zu stellen. Er ist der Adressat der Freistellungsbescheinigung.
Die Regelungen in § 48b Abs 4–6 EStG beziehen sich dagegen auf den Leistungsempfänger (zum Begriff des Leistungsempfängers s § 48 Rn 66ff (Wienbergen)). Die Bekanntgabe der Aufhebung der Freistellungsbescheinigung in § 48b Abs 4 EStG dient dazu, den guten Glauben des Leistungsempfängers bezüglich der fehlenden Verpflichtung zum Steuerabzug zu zerstören. § 48b Abs 5 EStG räumt für den Leistungsempfänger die günstigen Rechtsfolgen des § 48 Abs 4 EStG beim Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung ein. § 48b Abs 6 EStG ermöglicht dem Leistungsempfänger auf elektronischem Weg Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen zu erhalten. Dies dient dazu, dass er sein Haftungsrisiko gemäß § 48a Abs 3 S 1 EStG besser einschätzen kann.
3. Zeitlicher Geltungsbereich
Rn. 7
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
§ 48b EStG ist am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe in Kraft getreten (07.09.2001). Der zeitliche Anwendungsbereich des § 48b EStG hängt aber von dem zeitlichen Anwendungsbereich der Steuerabzugsverpflichtung in § 48 EStG ab. Da § 48 EStG erstmals auf Gegenleistungen für Bauleistungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2001 erbracht worden sind (§ 52 Abs 56 EStG idF des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v 30.08.2001), mussten die nach § 48b Abs 1–3 EStG zu erteilenden Freistellungsbescheinigungen frühestens zum 01.01.2002 vorgelegt werden, um den Steuerabzug zu vermeiden. Auch die in § 48b Abs 4–6 EStG niedergelegten Rechtsfolgen greifen ab diesem Zeitpunkt ein.
Die Anpassungen an das neue Datenschutzrecht der EU durch das 2. DSAnpUG-EU gelten seit dem 26.11.2019 (s Rn 3).
Rn. 8
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei