Rn. 32
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Anrechnung auf die Vorauszahlungen auf die ESt oder KSt gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG unterliegt einer zeitlichen Eingrenzung. Gemäß § 48c Abs 1 S 2 EStG darf die Anrechnung nur auf Vorauszahlungen für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungszeitraums oder VZ erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist.
Mit dem Begriff "Leistung" iSd § 48c Abs 1 S 2 EStG ist nicht die Gegenleistung gemeint, die der Leistungsempfänger an den Leistenden erbringt. Der Begriff "Leistung" bezieht sich auf die Bauleistung iSv § 48 Abs 1 S 3 EStG. Die Bauleistung ist in dem Zeitpunkt erbracht, in dem nach ertragsteuerlichen Grundsätzen die Gewinnrealisation eingetreten ist (Beck/Girra, NJW 2002, 1079). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung wirtschaftlich erbracht hat und ihm die Gegenleistung – abgesehen von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken – so gut wie sicher ist. Bei Bauleistungen bedarf es hierfür grds der Übergabe und Abnahme des Werks (BFH IV R 20/16, BStBl II 2019, 224; BFH VIII R 25/11, BStBl II 2014, 968; BFH IV R 87/06, BStBl II 2008, 428).
Eine Teilgewinnrealisierung vor der endgültigen Abnahme kommt in Betracht, wenn das Gesamtwerk in selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistungen zerlegt werden kann und eine Teilabnahme vertraglich vorgesehen und auch erfolgt ist. Anders verhält es sich, wenn lediglich Abschläge oder Vorschüsse gezahlt werden (BFH IV R 20/16, BStBl II 2019, 224; BFH IV R 87/06, BStBl II 2008, 428; BFH IV R 62/05, BStBl II 2008, 557; zum Ganzen: Tz 87 BMF BStBl I 2022, 1229).
Die Anrechnung wird für diejenigen Vorauszahlungszeiträume durchgeführt, die in dem Besteuerungszeitraum oder VZ liegen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist (enger: Gosch in Kirchhof/Seer, § 48c EStG Rz 3 (21. Aufl): nur für den Vorauszahlungszeitraum, in dem der Leistungsmonat liegt). Schuldet der Leistende mehrere Vorauszahlungsbeträge, kann er die Tilgungsreihenfolge in entsprechender Anwendung des § 225 Abs 1 AO bestimmen. Wird keine Bestimmung getroffen, gilt § 225 Abs 2 AO.
Rn. 33
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Ergibt sich nach der Anrechnung auf die Vorauszahlungen des Besteuerungszeitraums oder VZ, in dem die Leistung erbracht worden ist, ein Restguthaben, darf dieses nicht an den Leistenden erstattet werden (§ 48c Abs 1 S 3 EStG). Vielmehr ist abzuwarten, ob eine Anrechnung auf die veranlagte ESt oder KSt gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 3 EStG erfolgen kann. In dem Anrechnungsverfahren nach § 48c Abs 1 EStG kann daher vor der Veranlagung für den VZ, in dem die Bauleistung erbracht worden ist, keine Erstattung an den Leistenden erfolgen (Tz 87 BMF BStBl I 2022, 1229). Der Steuerabzugsbetrag wirkt sich wie eine Vorauszahlung auf die ESt oder KSt aus.
Rn. 34
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei