Rn. 47
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Wird die Bauleistung von einer PersGes erbracht, sind für das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG Besonderheiten zu beachten. Auf die von der PersGes zu entrichtende LSt (§ 48c Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) und auf die Bauabzugsteuer (§ 48c Abs 1 S 1 Nr 4 EStG) ist die Anrechnung unproblematisch möglich. Die PersGes ist aber nicht Schuldnerin der ESt und KSt, auf die nach § 48c Abs 1 S 1 Nr 2 und Nr 3 EStG angerechnet werden soll.
Die FinVerw ist der Auffassung, dass auf die Vorauszahlungen für die ESt oder KSt der Gesellschafter (§ 48c Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) bzw auf die veranlagte ESt oder KSt der Gesellschafter (§ 48c Abs 1 S 1 Nr 3 EStG) anzurechnen ist (Tz 88 BMF BStBl I 2022, 1229). Dies ist aber unzutreffend, weil die Gesellschafter der PersGes nicht die Leistenden iSv § 48c Abs 1 S 1 EStG sind. Die PersGes erbringt die Bauleistung selbst (s § 48 Rn 90 (Wienbergen)). Nach dem Wortlaut des § 48c Abs 1 S 1 EStG ist nicht vorgesehen, dass eine Anrechnung auf Steuern erfolgt, die von den Gesellschaftern des Leistenden zu entrichten sind (ebenso: Ramackers, BB 2002, Beilage zu Heft 8; Schroen, NWB Fach 3, 12 261; aA Apitz in H/H/R, § 48c EStG Rz 6 (November 2018); Ebling in Brandis/Heuermann, § 48c EStG Rz 32 (Mai 2021); Diebold, DB 2003, 1134: Durchgriff). Eine entsprechende Rechtsgrundlage bietet auch § 180 Abs 5 Nr 2 AO nicht, da die Vorschrift die Anrechnungsbefugnis auf Steuern der Mitunternehmer voraussetzt und nicht selbst schafft. Eine analoge Anwendung von § 48c Abs 1 S 1 Nr 2 und Nr 3 EStG ist abzulehnen, weil es sich aus Sicht der ansonsten erstattungsberechtigten PersGes um eine eingriffsverschärfende Analogie handeln würde, die vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes nicht zulässig wäre. Es liegt eine ähnliche Situation wie bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor, wenn die Organgesellschaft Leistende ist (s Rn 52).
Die PersGes kann die Erstattung des nicht verbrauchten Abzugsbetrags verlangen, wenn keine Anrechnung auf die von der PersGes zu entrichtende LSt oder Bauabzugsteuer möglich ist.
Bei einer Innen-PersGes ist die Rechtslage anders, weil der nach außen Handelnde selbst Leistender der Bauleistung ist, so dass eine Anrechnung auf seine ESt oder KSt möglich ist.
Rn. 48
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Wird der Auffassung der FinVerw gefolgt, dass eine Anrechnung auf die von den Gesellschaftern der PersGes zu entrichtende ESt und KSt zulässig ist, ist zusätzliche Voraussetzung für eine Anrechnung auf die Vorauszahlungen für die ESt oder KSt der Gesellschafter, dass ein Vertreter der PersGes dem zuständigen FA mitteilt, in welchem Verhältnis die Anrechnung bei den Gesellschaftern erfolgen soll. Die Verteilung erfolgt grds nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse. Nur ausnahmsweise können betrieblich begründete Abweichungen von diesem Verteilungsschlüssel berücksichtigt werden (Tz 88 BMF BStBl I 2022, 1229). Dies kann beim Einbezug der Ergebnisse des Sonder-BV oder von Tätigkeitsvergütungen der Fall sein (Schmitt/Seitz, Stbg 2001, 669 mit Bsp).
Rn. 49
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Bei der von der FinVerw vorgesehenen Anrechnung des Steuerabzugsbetrags auf die veranlagte ESt oder KSt der Gesellschafter gemäß § 48c Abs 1 S 1 Nr 3 EStG erfolgt die Verteilung nach dem in der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinnverteilungsschlüssel. Besteht Streit zwischen den Gesellschaftern über die Höhe des anteiligen Anrechnungsvolumens, sind die anteiligen Steuerabzugsbeträge gemäß § 180 Abs 5 Nr 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen. Die Feststellung kann mit der Gewinnfeststellung gemäß § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO verbunden werden (Tz 88 BMF BStBl I 2022, 1229).
Rn. 50
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Bei Arbeitsgemeinschaften gelten dieselben Besonderheiten (Tz 88 BMF BStBl I 2022, 1229).
Rn. 51
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vorläufig frei