Rn. 75

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Die Entscheidung über die Erstattung erfolgt durch VA. Eine stattgebende Entscheidung ist ein Freistellungsbescheid gemäß § 155 Abs 1 S 3 AO (ebenso: Ebling in Brandis/Heuermann, § 48c EStG Rz 56 (Mai 2021); Naujok in Lademann, § 48c EStG Rz 40 (November 2017); aA Kaeser in K/S/M, § 48c EStG Rz C 19 (Februar 2004); Diebold, DStZ 2003, 413: Verfahren sui generis). Der Freistellungsbescheid hat die inhaltliche Bedeutung, dass der für Rechnung des Leistenden einbehaltene Steuerabzugsbetrag nicht geschuldet wird und deshalb zu erstatten ist. Es handelt sich um einen Steuerbescheid. Für Änderungen sind die §§ 172ff AO einschlägig.

 

Rn. 76

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Eine ablehnende Entscheidung ergeht, wenn kein ordnungsgemäßer Antrag vorliegt, die Antragsfrist gemäß § 48c Abs 2 S 3 EStG versäumt wurde oder die inhaltlichen Voraussetzungen des § 48c Abs 2 S 2 EStG nicht erfüllt sind. Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Leistenden der Einspruch und die Verpflichtungsklage zur Verfügung. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO gewährt.

Unterlässt das FA eine Entscheidung über die Erstattung, kann der Leistende Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs 1 S 2 AO und anschließend Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs 1 S 1 FGO erheben.

 

Rn. 77

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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