Rn. 96

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Das Betreiben eines Seeschiffes bzw Luftfahrzeuges umfasst die Beförderung von Personen und Sachen. Es muss als tatsächliche Handlung vorliegen (vgl BFH BStBl II 1973, 610); eine rein wirtschaftliche Betätigung ist nicht ausreichend. Das bloße zivilrechtliche Eigentum genügt nicht, sondern ein Betreiben erfordert als Kernbereich ua den technischen Unterhalt des Schiffes oder Luftfahrzeugs (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 431, August 2019). Daher ist ein sog Bare-boat-Vercharterer ("nacktes" Schiff wird zur Verfügung gestellt) ebenso wenig Betreiber wie ein Vermieter oder Leasinggeber (vgl BFH BStBl II 1968, 432; 1976, 710; 1986, 60; 1990, 433). Eine inländische Betriebsstätte wird nicht begründet (vgl BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.5.1 mwN).

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