Rn. 204
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Inländischer Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung der Einkünfte von Führungskräften nach § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c EStG ist seit dem VZ 2002 ausschließlich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der Gesellschaft im Inland. Die Dauer eines etwaigen vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ist so lange unbedeutend, solange nicht eine ausschließliche Tätigkeit im Ausland eine dortige (ausschließliche) Geschäftsleitung begründet (vgl Ackermann in Bordewin/Brandt, § 49 EStG Rz 278 AL 448, 10/2022). Die Regelung fingiert den Tätigkeitsort dahingehend, dass die Tätigkeiten am Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft ausgeübt werden. Bei mehreren Orten der Geschäftsleitung genügt es in Unabhängigkeit vom Sitzort bereits, wenn sich einer der Orte im Inland befindet (vgl Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 780, August 2019; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 89, 41. Aufl). Beispielhaft aufgeführt werden kann ein Geschäftsführer, dem für seine geschäftsleitenden Aufgaben mehrere Geschäftsräume im In- und Ausland zur Verfügung stehen (vgl BFH BFH/NV 2002, 1128).
Rn. 205
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Betroffen sind die gesetzlichen oder satzungsgemäßen Organe von KapGes, namentlich der Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG), der Vorstand einer AG (§ 76 AktG), der Vorstand der Genossenschaft (§ 24 GenG) oder der Vorstand eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 34 VAG) sowie Prokuristen (§ 48 HGB), darüber hinaus Geschäftsführer und Prokuristen einer PersGes. Nicht erfasst wird hingegen mangels unselbstständiger Tätigkeit ein Geschäftsführer oder Prokurist, der selbst Gesellschafter ist (Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 779, August 2019) und der Stiftungs- oder Vereinsvorstand (vgl BFH BFH/NV 2008, 206 zum Stiftungsvorstand).
Rn. 206
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Sämtliche Vergütungen, die für die Tätigkeit gewährt werden, unterliegen der beschränkten StPfl, unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder nachträgliche Einkünfte handelt; auch der Bezug von einer Konzernobergesellschaft ist unbeachtlich (Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 781, August 2019). Zur Entlassungsentschädigung nach internationaler Geschäftsführertätigkeit s Neyer, DB 2018, 1362.