Rn. 139

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Was unter Anteilen an einer KapGes zu verstehen ist, wird in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Insofern müssen die Tatbestandsvoraussetzungen von § 17 EStG erfüllt sein.

 

Rn. 140

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

KapGes sind Gesellschaften iSv § 1 Abs 1 Nr 1 KStG, also insbesondere Europäische Gesellschaft, AG, KGaA und GmbH. Sie müssen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Nicht ausreichend ist, dass ausländische KapGes über inländischen Grundbesitz verfügen (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 582, August 2019).

 

Rn. 141

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff der Anteile ist in § 17 Abs 1 S 3 EStG legaldefiniert. Durch Bezug auf § 17 EStG wird klargestellt, dass die Beteiligung am Nennkapital der KapGes mindestens 1 % betragen muss (vgl Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 577, August 2019). Infolge der isolierenden Betrachtungswiese ist es unerheblich, ob die Anteile im Ausland im BV oder im PV gehalten werden (BFH BStBl III 1967, 45; Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 48, 41. Aufl). Werden die Anteile im BV eines inländischen Betriebs gehalten, liegen bereits gewerbliche Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vor.

 

Rn. 142

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Ort der Veräußerung oder die Staatszugehörigkeit des Erwerbers ist unerheblich (vgl Link H/H/R, § 49 EStG Rz 575, August 2019).

 

Rn. 143

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Es werden sämtliche Vorgänge erfasst, die § 17 EStG unterfallen (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 49, 41. Aufl). Für verschiedene Fallgruppen s Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 757 aE, August 2019.

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