Rn. 159

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach §§ 4ff EStG (BFH BStBl II 2007, 163; 2004, 344; BMF BStBl I 2011, 530 Tz 6ff). Es finden die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften Anwendung, die für die Ermittlung des BV gelten. Die Gewinnermittlung erfolgt aufgrund des Zwecks der Regelung für Einkünfte aus VuV und Veräußerungsgewinne einheitlich (BT-Drucks 16/10189, 58f). Für eine analoge Anwendung von § 17 Abs 2 EStG und § 23 Abs 3 EStG fehlt die dafür erforderliche Regelungslücke (BFH BStBl II 2004, 344). Ausgangsgröße ist der Veräußerungspreis, von dem die AK/HK und die Veräußerungskosten abgezogen werden (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 59, 41. Aufl). Inländische AfA mindert die AK/HK (BFH BStBl II 2004, 344).

 

Rn. 159a

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Wertveränderungen von WG gemäß § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f S 4 EStG: Kommt es zu einer Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen und führt diese zur beschränkt stpfl Einkünften nach§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchs f S 1–3 EStG, gehören zu diesen Einkünften nach der mit JStG 2018 neu geschaffenen Regelung in Nr 2 Buchst f S 4 auch Wertveränderungen von WG, die mit dem veräußerten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veräußerung. Die Regelung zielt vor allem auf die einkommensteuerliche Erfassung von Erträgen ab, die aus dem gläubigerseitigen Verzicht auf Rückzahlung von Darlehen resultieren, mit denen der Erwerb des veräußerten Vermögens finanziert worden ist (BT-Drucks 19/4455, 49 ff: Gleichstellung mit inländischen StPfl). Es werden aber grundsätzlich auch sonstige Wertveränderungen an anderen aktiven oder passiven WG erfasst, allerdings nur im Zusammenhang mit Veräußerungseinkünften, nicht im Zusammenhang mit VuV-Einkünften. Die Regelung ist eine Reaktion auf BFH BStBl II 2017, 704 Rz 59. Sie gilt gemäß § 52 Abs 45a S 2 EStG für Wertveränderungen nach dem 31.12.2018.

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