A. Inhalt und Zweck
Rn. 1
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die §§ 49ff EStG knüpfen an die dem deutschen ESt-Recht immanente Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl (vgl § 1 Abs 1–3 und § 1 Abs 4 EStG) an und regeln die Einzelheiten der beschränkt StPfl.
§ 49 Abs 1 EStG enthält als Ausgangsvorschrift eine abschließende Aufzählung der einzelnen beschränkt stpfl inländischen Einkünfte. Es erfolgt eine Anknüpfung an die Einkunftsarten des § 2 Abs 1 EStG.
§ 49 Abs 2 EStG normiert den Grundsatz der sog isolierenden Betrachtungsweise.
§ 49 Abs 3 EStG enthält eine Sonderregelung zur pauschalierten Ermittlung der inländischen Einkünfte für beschränkt stpfl Schiff- und Luftfahrtunternehmen.
§ 49 Abs 4 EStG statuiert für bestimmte Fälle des Betriebes eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge, abweichend von § 49 Abs 1 Nr 2 EStG, eine Steuerbefreiung.
Während der unbeschränkt StPfl grds mit seinen gesamten Einkünften der StPfl unterfällt, werden dem beschränkt StPfl iSv § 1 Abs 4 EStG nur bestimmte Bestandteile seines "Welteinkommens" mit nicht unwesentlichem Inlandsbezug für Zwecke der inländischen Besteuerung zugerechnet. § 49 EStG dient der Abgrenzung jener Bestandteile und legt den Steuergegenstand der beschränkten EStPfl iSd § 1 Abs 4 EStG fest.
Die beschränkte StPfl unterscheidet sich von der unbeschränkten StPfl im Übrigen wie folgt:
- Der Abzug von BA, WK und Sonderausgaben ist beschränkt, der von außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen, der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs 6 EStG kann nicht geltend gemacht werden (§ 50 Abs 1 S 3 EStG).
- Das Steuerabzugsverfahren kommt gemäß § 50a Abs 1 EStG in größerem Umfang zum Einsatz als bei unbeschränkter StPfl. Die ESt ist durch den Steuerabzug zudem regelmäßig abgegolten (§ 50 Abs 2 EStG).
- Die EStG wird zwingend nach Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG) ermittelt, auch bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern. Die Splittingbesteuerung ist auch in den Sonderfällen des § 32a Abs 6 EStG ausgeschlossen (§ 50 Abs 1 S 3 EStG).
- Der Steuerabzug ist so zu ermitteln, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG (von 9 744 EUR in 2021; 10 347 EUR in 2022; 10 908 EUR in 2023; 11 604 EUR in 2024) erhöht wird, und zwar unabhängig von der Dauer der beschränkten StPfl.
Rn. 2
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Die EStPfl beschränkt StPfl ist gemäß § 49 EStG abhängig von der Verwirklichung bestimmter einkünfterelevanter Sachverhalte im Inland (sog Territorialitätsprinzip). Die beschränkte StPfl knüpft an die Quelle an, aus der die inländischen Einkünfte fließen; sie lässt die persönlichen Verhältnisse des StPfl, die bei unbeschränkter StPfl von Bedeutung sind, weitgehend außer Betracht (sog objektsteuerähnlicher Charakter, vgl BFH BStBl II 2005, 550). Dennoch ist sie nach geltendem Recht als Personensteuer einzustufen, die in ihrem Wesen der unbeschränkten StPfl gleicht und sich von ihr durch den Umfang des Steuergegenstands unterscheidet (BFH BStBl III 1959, 133). Persönliche Verhältnisse des StPfl finden nur eingeschränkt Berücksichtigung (grds Abgeltungswirkung des Steuerabzugs, weitgehend keine Abzugsmöglichkeit von WK, BA, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, vgl §§ 50 Abs 1 und 2, 50a Abs 1 EStG).
Rn. 3
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Zweck des § 49 EStG ist es, die territorialen Anknüpfungspunkte zu bestimmen, nach denen bei beschränkt stpfl Personen die inländischen Einkünfte von den nichtinländischen abzugrenzen sind (BFH BStBl II 1990, 1056). Die Vorschrift erfüllt damit eine Doppelfunktion: Zum einen ist sie konstitutiv für die Frage, ob überhaupt ein Fall der beschränkten StPfl vorliegt; zum anderen grenzt sie die steuerbaren und stpfl von den nicht steuerbaren Einkünften ab.
B. Anwendungsbereich
Rn. 4
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Der persönliche Anwendungsbereich umfasst grds alle natürlichen Personen, die im Inland (zum Begriff des Inlands s § 1 Rn 51ff (Teller)) keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Negativabgrenzung, § 1 Abs 4 EStG). Anknüpfungspunkt ist die inländische Quelle, aus der die Einkünfte fließen. Ausnahmen bestehen für deutsche Staatsangehörige, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen und in ihrem Wohnsitzstaat nur einer der beschränkten StPfl vergleichbaren StPfl unterliegen (§ 1 Abs 2 EStG). Eine weitere Ausnahme besteht für diejenigen, die auf Antrag als unbeschränkt estpfl behandelt werden (§ 1 Abs 3 EStG, vgl BFH BStBl II 203, 587). Es darf keine unbeschränkte StPfl gemäß § 1a EStG bestehen (vgl Schumacker-Urteils EuGH vom 14.02.1995, C-279/93, NJW 1995, 1207 sowie BFH BStBl II 2015, 957).
Rn. 5
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Personen, die vor Beendigung ihrer unbeschränkten StPfl als Deutsche mindestens fünf Jahre unbeschränkt estpfl waren, unterliegen nach § 2 AStG einer über § 49 EStG hinausgehenden Besteuerung. Sonderregeln bestehen auße...