Rn. 83

Stand: EL 166 – ET: 08/2023

Die Gewinnfeststellung erfolgt bei Mitunternehmerschaften – auch mit abweichendem Wj – gemäß § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO

Die zeitanteilige Zuordnung der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (s Rn 75) erfolgt damit bereits im Feststellungsverfahren.

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