1. Die Rückdeckungsversicherung
Rn. 38
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Keine Direktversicherung iSd §§ 4b EStG, 1b Abs 2 S 1 BetrAVG ist die sog Rückdeckungsversicherung. Sie ist eine Lebensversicherung, mit der der ArbG, eine Unterstützungskasse oder ein Pensionsfonds die von ihnen im Rahmen einer Versorgungszusage übernommenen biometrischen Risiken absichern. Ebenso wie im Fall der Direktversicherung ist die versicherte Person der aus der Zusage begünstigte ArbN. Jedoch ist bei unmittelbaren Versorgungszusagen der ArbG und nicht der ArbN hinsichtlich der Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bezugsberechtigt.
Bei Unterstützungskassen- und Pensionsfondszusagen steht die Versicherungsleistung der Kasse bzw dem Fonds zu.
Rn. 39
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wird eine Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche des Versorgungsberechtigten an ihn verpfändet (sog Verpfändungsmodell), wandelt sie sich nicht in eine Direktversicherung (ebenso Gosch in Kirchhof/Seer, § 4b EStG Rz 3 (22. Aufl 2023)). Anders als bei einer Direktversicherung steht dem Versorgungsberechtigten dann nämlich kein Einziehungsrecht bei Eintritt des Versicherungsfalles, sondern nur ein Verwertungsrecht im Fall der Pfandreife zu.
Rn. 40
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ob auch dann, wenn der Versicherungsanspruch aus der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten abgetreten wird, die Versicherung als Direktversicherung zu behandeln ist, ist fraglich. Dient die Abtretung nur der Sicherung des Versorgungsberechtigten, ist die Versicherung nicht mit einer Direktversicherung vergleichbar. Denn die Rechte des Versorgungsberechtigten bleiben in diesem Fall hinter denen eines Bezugsberechtigten zurück. Im Fall einer unbedingten Abtretung wird die Versicherung aber wie eine Direktversicherung zu behandeln sein (vgl R 6a Abs 23 S 3 EStR 2012). Die Behandlung als Direktversicherung greift auch, wenn bei einer aufschiebend bedingten Abtretung die Bedingung eintritt.
2. Unechte Direktversicherungen
Rn. 41
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ebenfalls nicht von § 4b EStG erfasst werden die sog unechten Direktversicherungen. Von einer unechten Direktversicherung wird gesprochen, wenn
- der ArbN nicht nur Versicherter und Bezugsberechtigter, sondern auch Versicherungsnehmer ist und der ArbG nur die Beiträge leistet oder
- der ArbG zwar Versicherungsnehmer und der ArbN bezugsberechtigt ist, die Versicherung aber nicht auf das Leben des ArbN oder seiner Hinterbliebenen, sondern auf das des ArbG abgeschlossen wurde.
Rn. 42
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Abgrenzung zwischen der Direktversicherung und der unechten Direktversicherung hat insbesondere für das Arbeitsrecht und die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung und nach § 3 Abs 63 EStG Bedeutung, nicht hingegen für die Aktivierung der Versicherungsansprüche beim ArbG. Hier kommt es maßgeblich darauf an, ob und in welchem Umfang auch der ArbG auf die Versicherungsleistungen ein Bezugsrecht hat. Schließlich hat § 4b EStG – von der Regelung des S 2 (s Rn 48ff) abgesehen – kein Sonderrecht für Direktversicherungen geschaffen, sondern nur die nach dem allgemeinen Bilanzsteuerrecht ohnehin bestehende Rechtslage klärend festgeschrieben (s Rn 2).