Rn. 60

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

§ 4b EStG regelt nicht, in welcher Höhe der Versicherungsanspruch zu aktivieren ist. Die FinVerw (R 4b Abs 3 S 3 EStR 2012) vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsanspruch grds mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers anzusetzen sei. Sofern aus Beitragsrückerstattungen bzw Überschussbeteiligungen ein Guthaben besteht, ist es hinzuzurechnen.

Der Begriff des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals ist seit 1994/95für neue Versicherungstarife nicht mehr zeitgemäß. Für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Lebensversicherungen kommen die Werte aus § 169 Abs 3 bzw 4 VVG in Betracht. Der niedrigere Rückkaufswert (Zeitwert mit Abzügen) kann nur dann angesetzt werden, wenn am Bilanzstichtag ernsthaft mit der Auflösung des Versicherungsvertrages zu rechnen ist. Der Aktivierungsumfang richtet sich nach den Regeln für eine Rückdeckungsversicherung (H 6a Abs 23 EStH 2021; BFH vom 28.11.1961, DB 1962, 321; BFH vom 05.06.1962, DB 1962, 1261).

Die dargelegten Grundsätze gelten auch bei Direktversicherungen gegen Einmalbeitrag oder Versicherungen mit abgekürzter Beitragsdauer, die auch nicht zeitanteilig aktiviert werden müssen, da sie keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit iSv § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG beinhalten (R 4b Abs 3 S 4 EStR 2012).

 

Rn. 61

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Auch wenn die Versicherung durch den ArbG wirtschaftlich genutzt wurde (s Rn 49ff), ist der Versicherungsanspruch mit dem Deckungskapital bzw dem Zeitwert anzusetzen. Das durch eine Beleihung erhaltene Darlehen ist unabhängig hiervon in der Höhe des empfangenen Geldbetrages zu aktivieren und wie jede andere Schuld zu passivieren.

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