Rn. 31
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das Bezugsrecht muss nicht notwendigerweise für die gesamte Versicherungsleistung gelten (R 4b Abs 3 S 5 EStR 2012). Es kann auch in der Weise erteilt werden, dass der ArbN nur einen Teil der Versicherungsleistungen und der ArbG den anderen Teil beanspruchen kann. Es wird dann vom "gespaltenen Bezugsrecht" gesprochen. Die Gewährung eines gespaltenen Bezugsrechts steht der Einordnung der Lebensversicherung als Direktversicherung iSd §§ 4b EStG, 1b Abs 2 S 1 BetrAVG nicht entgegen. Denn die Legaldefinition der Direktversicherung verlangt nur eine "teilweise" Bezugsberechtigung. Zu den Rechtsfolgen eines gespaltenen Bezugsrechts s Rn 45ff.
Rn. 32
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Aufspaltung kann in der Weise erfolgen, dass dem ArbN die Versicherungsleistungen nur in einem bestimmten Umfang zustehen sollen (sog quantitative Aufspaltung).
Beispiel:
Der ArbG schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN ab. Diesem wird ein Bezugsrecht für 70 % der Versicherungsleistung eingeräumt.
Der ArbG bleibt hinsichtlich der verbleibenden 30 % bezugsberechtigt.
Rn. 33
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das Bezugsrecht kann aber auch qualitativ aufgespaltet werden (sog qualitative Aufspaltung). Hierunter wird der Fall verstanden, dass der ArbN nur hinsichtlich bestimmter Leistungsarten bezugsberechtigt ist.
Beispiel:
Der ArbG schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbN ab, die auch Hinterbliebenenleistungen vorsieht. Dem ArbN wird nur ein Bezugsrecht hinsichtlich der Altersleistungen eingeräumt.
Der ArbG bleibt somit hinsichtlich der Todesfallleistungen bezugsberechtigt.
Eine solche Bezugsrechtsaufspaltung findet sich in der Praxis vor allem bei unverheirateten ArbN.
Rn. 34
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Das Bezugsrecht kann auch in der Weise aufgespaltet werden, dass dem ArbN oder seinen Hinterbliebenen nur das Bezugsrecht hinsichtlich der Garantieleistung zusteht. Der ArbG hat sich in diesem Fall den Anspruch auf die Überschussanteile (Gewinnanteile, Versichertendividenden) vorbehalten.
Rn. 35
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Es sind auch Kombinationen der genannten Bezugsrechtsaufspaltungen möglich. Es gelten insoweit die zu den drei Bezugsrechtsaufspaltungen gemachten Ausführungen entsprechend.
Rn. 36
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
In der Praxis kommen Bezugsrechtsaufspaltungen nicht allzu häufig vor, ua weil sie dem ArbN nicht leicht zu vermitteln sind und sie Abgrenzungsprobleme hinsichtlich der Leistungsaufteilung verursachen können.