Rn. 79

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Tätigkeitsvergütungen an Personengesellschafter gelten, sofern sie Mitunternehmer (zum Begriff s Bitz (s § 15 Rn 23ff)) sind, laut § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch die von der PersGes für die Direktversicherung eines Mitunternehmers gezahlten Direktversicherungsbeiträge. Sie sind ihm als Sonder-BE gewinnerhöhend zuzurechnen.

 

Rn. 80

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Wird ein aus einer Direktversicherung bislang begünstigter ArbN Personengesellschafter, können die bis dahin gezahlten Beiträge zur Direktversicherung als BA geltend gemacht werden (ebenso Rau, § 4b EStG Rz 161). Die bereits erworbene Versorgungsanwartschaft ist nämlich keine Vergütung für die Tätigkeit eines Gesellschafters, sondern für die eines ArbN. Ab dem Wechsel in den Gesellschafterstatus sind die Beiträge jedoch nicht mehr BA (s Rn 79).

Die Ausführungen gelten für den Fall der Umwandlung einer KapGes in eine PersGes entsprechend. Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung sind die Versicherungsbeiträge keine BA. Hierzu spiegelverkehrt verhält sich der Fall der Umwandlung einer PersGes in eine KapGes. Mit der wirksamen Umwandlung sind die Versicherungsbeiträge BA, allerdings nur, sofern sie auch betrieblich und nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind (s Rn 77)

 

Rn. 81

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Da Direktversicherungsbeiträge für den Personengesellschafter steuerlich als Gewinnanteile zu behandeln sind (s Rn 79), scheidet eine Aktivierung des Versicherungsanspruchs durch die PersGes aus. Der Versicherungsanspruch gehört zum PV des Personengesellschafters.

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