Rn. 12

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Unterstützungskasse kann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 1 Abs 1 S 1 und Abs 2 Nr 1 bis 3 BetrAVG) gewähren. Der Leistungsbegriff richtet sich grundsätzlich nach § 1 BetriebsrentenG (R 4d Abs 2 S 2 EStR 2012). Allerdings wird er für steuerliche Zwecke durch R 4d Abs 2 S 5ff EStR 2012 eingeschränkt.

 

Rn. 13

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Für die Rechtsqualität als Unterstützungskasse ist es unschädlich, wenn sie nur oder neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch andere Leistungen gewährt. Die Unterstützungskasse kann also auch sonstige soziale Leistungen (zB Krankheits-, Kur- und Heilmittelbeihilfen) erbringen.

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