Rn. 58
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 3 EStG kann das Trägerunternehmen wahlweise aber auch auf die bis zum 31.12.1991 geltende Gesetzesfassung zurückgreifen und die Zuwendungen für Anwartschaften an dem Durchschnittsbetrag der gezahlten Versorgungsleistungen orientieren. Dieser Durchschnittsbetrag darf allerdings im Gegensatz zur Vorgängervorschrift nur mit der Zahl derjenigen Leistungsanwärter vervielfacht werden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Diese "Sonderregelung" (R 4d Abs 4 S 3 EStR 2012) wird im Folgenden auch als leistungsempfängerorientierte Anwartschaftszuwendung bezeichnet; zur Kritik an der Sonderregelung vgl Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 9 Rz 211 (Januar 2023). Insbesondere ist die leistungsempfängerorientierte Anwartschaftszuwendung zu hinterfragen, wenn das Versorgungsniveau der Leistungsempfänger nicht mehr das der Anwärter repräsentiert, weil für die Anwärter ein anderer Leistungsplan gilt.
Rn. 59
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Zwischen der Grundsatzregelung und der leitungsempfängerorientierten Anwartschaftszuwendung besteht ein Wahlrecht für Wj, die nach dem 31.12.1991 begonnen haben. Gemäß R 4d Abs 4 S 5 EStR 2012 bindet die einmal getroffene Wahl das Trägerunternehmen grds für einen Zeitraum von fünf Wj (zur Kritik an der Fünf-Jahres-Frist vgl Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung 3. Teil Rz 277 (Dezember 2022)). Diese Bindung galt gemäß R 27a Abs 4 S 5 Hs 2 EStR 2001 frühestens ab dem Wj, das nach dem 31.12.1993 begonnen hat. Die Wahl zwischen der Grundsatzregelung und der Sonderregelung darf pro Trägerunternehmen nur einheitlich ausgeübt werden.
Rn. 60
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wenn sich das Trägerunternehmen für die leistungsempfängerorientierte Anwartschaftszuwendung entschieden hat, ergibt sich der jährliche Zuwendungsbetrag aus der Multiplikation der mindestens 50-jährigen Leistungsanwärter mit dem Durchschnittsbetrag der jährlichen Kassenleistungen an Leistungsempfänger unter Berücksichtigung von Leistungsartfaktoren (s Rn 70ff).
Beispiel:
Ein Trägerunternehmen hat einer Gruppe von Leistungsanwärtern eine lebenslängliche, ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlende jährliche Altersrente iHv EUR 650 zugesagt. Von den 50 Leistungsanwärtern sind 20 mindestens 50 Jahre alt. Die Kasse gewährt fünf Leistungsempfängern eine lebenslänglich laufende Altersrente iHv jährlich EUR 1 300 und drei Leistungsempfängern eine lebenslänglich laufende Hinterbliebenenleistung iHv jährlich EUR 450.
Der Durchschnittsbetrag der im Wj an Leistungsempfänger erbrachten Leistungen beträgt
5 × EUR 1 300 + 3 × EUR 450 |
= EUR 981,25 |
8 |
Die Multiplikation der 20 mindestens 50-jährigen Leistungsanwärter mit dem Durchschnittsbetrag der jährlichen Kassenleistungen ergibt unter Berücksichtigung des Faktors für die Altersversorgung:
20 × EUR 981,25 × 0,25 = EUR 4 906,25.
Wie bei der Grundsatzregelung kann das Trägerunternehmen auch hier diesen Betrag der Kasse so lange zuwenden, bis das zulässige Kassenvermögen erreicht ist (s Rn 79ff).