Rn. 9c
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die bis zum 31.12.2017 gültige Gesetzesfassung nennt in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 EStG (Reservepolsterzuwendung für Anwartschaften, s Rn 53ff) und durch Verweis auf jenen S in Buchst c S 2 (Zuwendungen in der Form von Beiträgen zu Rückdeckungsversicherungen) nur das vollendete 27. Lebensjahr als Mindestalter für den BA-Abzug bei Zuwendungen. Dies verführt den Gesetzesleser zu dem Irrglauben, dass jenes Mindestalter auch unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage an den Begünstigten gelte. Ein Blick in die Übergangsvorschriften des § 52 EStG aF belehrt den Gesetzesleser jedoch eines Besseren.
So ist gemäß § 52 Abs 1 S 1 EStG die damalige Gesetzesfassung grundsätzlich zwar erstmals für VZ ab 2016 anzuwenden. Jedoch weicht § 52 Abs 7 EStG aF hiervon ab, indem er auf das sog FörderG vom 10.12.2007 (BGBl I 2007, 2838) verweist und besagt, dass § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG idF Art 5 Nr 1 "FörderG" erstmals bei nach dem 31.12.2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden ist. Daraus folgt, dass das Mindestalter 27 für Anwärterzuwendungen erst für VZ ab 2009 und nach dem 31.12.2008 erteilte Unterstützungskassenzusagen gilt.
Bei nach dem 31.12.2000 bis vor dem 01.01.2009 erteilten Zusagen gilt auch für VZ ab 2009 weiterhin das Mindestalter 28.
Schließlich greift das Mindestalter 30 auch für VZ ab 2009 dann, wenn die Unterstützungskassenzusage vor dem 01.01.2001 gewährt wurde. S zu den Mindestaltern auch R 4d Abs 8 S 7 EStR 2012.
Bei nach dem 31.12.2017 erteilten Zusagen gilt das Mindestalter 23 (Art 2 Nr 1 Buchst a Doppelbuchst aa des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie, BGBl I 2015, 2353, 2555) durch Einfügen des Doppelbuchst aa in § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 2 EStG. Jener neue S 2 wiederholt
- in seinem Doppelbuchst bb die Geltung des Mindestalters 27 für nach dem 31.12.2008 bis Ende 2017 gewährte Unterstützungskassenzusagen, und
- im Doppelbuchst cc) wird das Mindestalter 28 für Zusagen genannt, die vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt wurden.
- Bei vor dem 01.01.2001 versprochener Altersversorgung bleibt es beim Mindestalter 30, obwohl die Neuregelung hierzu schweigt.
Rn. 9d
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Ersatz des vollendeten 65. Lebensjahres durch die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird in dem S 1 der Übergangsvorschrift des § 52 Abs 12a EStG idF für VZ vor 2014 angesprochen. Jene Vorschrift verfügt, dass die stufenweise angehobene Altersgrenze, die eine Bemessungsgrundlage für die Anwärterzuwendung ist (s Rn 73ff), erstmals für Wj anzusetzen ist, die nach dem 31.12.2007 enden. Hier kommt es im Gegensatz zu der zuvor angesprochenen Mindestaltersregelung nicht auf den Zusagezeitpunkt, aber auf das Geburtsjahr und den Geburtsmonat an.