Rn. 149
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Wenn eine Unterstützungskasse sowohl lebenslänglich laufende Leistungen als auch nicht lebenslänglich laufende Leistungen, also beide Leistungsarten, gewährt (sog gemischte Kasse), so gelten gemäß § 4d Abs 1 S 2 EStG S 1 Nr 1 u 2 nebeneinander.
Daher können die in § 4d Abs 1 S 2 Nr 1 und 2 EStG beschriebenen Zuwendungsmöglichkeiten additiv ausgeschöpft werden. Dabei ist jedoch die Begrenzung der Zuwendungen durch das zulässige Kassenvermögen für lebenslänglich laufenden Leistungen (Nr 1 S 4–7) und für nicht lebenslänglich laufende Leistungen (Nr 2 S 2–4) zu beachten. Zulässiges und tatsächliches Kassenvermögen verschmelzen zu einer Gesamteinheit und sind
Zitat
"für beide Gruppen von Leistungen gemeinsam festzustellen"
(R 4d Abs 13 S 4 EStR 2012; vgl Rau, § 4d EStG Rz 228), also kumulativ in einem Gesamtbetrag zu ermitteln.
Rn. 150
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Folgendes Bsp (vgl im Einzelnen auch H 4d Abs 3 EStH 2021) zeigt, wie das zulässige Kassenvermögen bei einer Kasse mit beiden Leistungsarten den BA-Abzug für Zuwendungen begrenzt.
Beispiel:
Eine Unterstützungskasse gewährt zunächst als lebenslänglich laufende Leistungen Altersrenten iHv jährlich EUR 6 000. Begünstigte sind
- ein 65-jähriger Leistungsempfänger, für den bei Rentenbeginn das Deckungskapital voll zugewendet worden ist, und
- ein 35-jähriger Leistungsanwärter, für den schon mehr als acht höchstzulässige Zuwendungen vorgenommen wurden.
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EUR |
Zuwendung für die Altersversorgung des Leistungsanwärters (EUR 6 000 x 0,25 = EUR 150; s Rn 55) |
1 500 |
Zulässiges Kassenvermögen |
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(1) Leistungsempfänger (EUR 6 000 x 11) |
66 000 |
(2) Leistungsanwärter (EUR 6 000 x 0,25 x 8) |
12 000 |
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78 000 |
Tatsächliches Kassenvermögen |
77 500 |
Zuwendungsspielraum |
500 |
Obwohl die Zuwendung für die Altersversorgung des Leistungsanwärters EUR 1 500 betragen könnte, wird sie durch das zulässige Kassenvermögen auf EUR 500 begrenzt.
Zusätzlich verspricht die Kasse nun erstmals nicht lebenslänglich laufende Leistungen. Die jährliche Lohn- und Gehaltssumme der potenziell Begünstigten (s Rn 141) beträgt sowohl in diesem Wj als auch in den drei vorangegangenen Wj EUR 500 000.
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EUR |
Zuwendung (EUR 500 000 × 0,2 %) |
1 000 |
Zulässiges Kassenvermögen (EUR 500 000 × 1 %) |
5 000 |
Gemeinsames zulässiges Kassenvermögen (EUR 78 000 + EUR 5 000) |
83 000 |
Tatsächliches Kassenvermögen |
77 500 |
Zuwendungsspielraum |
5 500 |
Zuwendungen für lebenslänglich und nicht lebenslänglich laufende Leistungen (EUR 1 500 + EUR 1 000) |
2 500 |
Wegen der Erweiterung des zulässigen Kassenvermögens durch "nicht lebenslänglich laufende Leistungen" um 2 500 EUR wirkt sich die ursprüngliche Begrenzung durch das zulässige Kassenvermögen für "lebenslänglich laufende Leistungen" auf 500 EUR nicht mehr aus.