Rn. 16

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Das Fehlen des Rechtsanspruchs des ArbN bzw seiner Hinterbliebenen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen der Unterstützungskasse und Pensionskassen sowie Pensionsfonds iSv § 4c EStG und § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG.

Nach der Rspr des BAG berechtigt der Ausschluss des Rechtsanspruchs allerdings nur zum begründeten Widerruf (BAG vom 18.04.1989, DB 1989, 1876; BAG vom 16.02.2010, BetrAV 2010, 691) und ist somit überwiegend formaler Natur (vgl Höfer/de Groot/Küpper BetrAVG Bd I Kap 3 Rz 179f (Mai 2023)).

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