Rn. 66

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Gemäß § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b S 5 EStG stehen dem ArbN oder ehemaligen ArbN als Leistungsanwärter

Zitat

"andere Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind."

Mit Ausnahme der Schriftform hat der Gesetzgeber bei den Leistungsanwärtern dieselbe Gleichstellung vorgenommen wie bei den Leistungsempfängern (s Rn 30ff). Die Gleichstellung gilt sowohl für die anwartschaftsorientierte Zuwendung (s Rn 53ff) als auch für die leistungsempfängerorientierte Zuwendung (s Rn 58ff). Für ArbN und für gleichgestellte Personen sind die Grundsatzregelung (s Rn 53ff) oder die leistungsempfängerorientierte Anwartschaftszuwendung (s Rn 58ff) einheitlich zu wählen.

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