a) Leistungsarten, Abgrenzung zum Contractual Trust Arrangement (CTA)
Rn. 12
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Pensionsfonds darf gemäß § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 VAG nur
Zitat
"Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere ArbG zugunsten von ArbN"
erbringen.
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung wird weder in § 236 VAG noch in § 4e EStG definiert. Es ist daher auf die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG zurückzugreifen. Sie umfasst hiernach Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses v ArbG zugesagt werden.
Der Pensionsfonds muss nicht alle Leistungsarten anbieten, also Alters- und Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Es genügt, wenn er zB nur Altersleistungen gewährt (§ 236 Abs 1 S 1 Nr 4 VAG) oder nur Invaliditäts- und/oder nur Hinterbliebenenleistungen; zum Hinterbliebenenbegriff s Höfer (s § 4b Rn 15f).
Rn. 13
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Im Umkehrschluss folgt aus § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 VAG, dass der Pensionsfonds nicht berechtigt ist, Leistungen außerhalb der betrieblichen Altersversorgung zu versprechen. Somit darf er zB anders als eine Unterstützungskasse keine Notfallleistungen bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit erbringen.
Rn. 14
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Auch ist es ihm verwehrt, Rückdeckungsversicherungen anzubieten. Deshalb darf er im Gegensatz zu Lebensversicherern und Pensionskassen kein Rückdeckungsgeschäft in dem Sinne betreiben, dass er Fondszusagen iSv § 169 Abs 4 VVG zur Rückdeckung von unmittelbaren Versorgungszusagen oder Unterstützungskassenzusagen übernimmt.
Auch beim Contractual Trust Arrangement (CTA) handelt es sich nicht um einen Pensionsfonds iSv § 236 VAG. Vielmehr wird es mit Hilfe einer natürlichen oder juristischen Person (idR ein rechtsfähiger Verein) verwirklicht, der v ArbG zum Zwecke der Absicherung von Versorgungsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen Mittel zum treuhänderischen Halten übertragen wurden. Aus diesen Mitteln und den aus ihnen erwirtschafteten Erträgen hat das CTA dem ArbG die von ihm erbrachten Versorgungsleistungen zu erstatten. Zusätzlich sichert es die Versorgungsberechtigten für den Fall der Nichtleistung durch den ArbG oder den Pensions-Sicherungs-Verein aG ab.
b) Leistungsformen
Rn. 15
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können in Form von Rentenleistungen oder in Form einer Kapitalleistung gewährt werden. Dies gilt auch für Pensionsfonds aufgrund der Regelung in § 112 Abs 1 S 1 Nr 4 VAG aF iVm § 112 Abs 1 S 2 VAG aF seit 2013 (Höfer/de Groot, DB 2014, 540), die in § 236 Abs 1 S 1 Nr 4 VAG übernommen wurde. Die vor 2013 geltende Regelung, nach der Kapitalzahlungen bei der Altersleistung unzulässig waren, wurde aufgehoben.
c) Finanzierungswege (ArbG-Beiträge, Entgeltumwandlung, Eigenbeiträge der ArbN)
Rn. 16
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Pensionsfondszusagen können sowohl vom ArbG als auch indirekt vom ArbN mittels Entgeltumwandlung finanziert werden.
Der Finanzierungsweg der Entgeltumwandlung ist gesetzlich in § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG geregelt und hat den Verzicht des ArbN auf Entgeltansprüche gegen die Erteilung einer Versorgungszusage zum Inhalt. Bei der Entgeltumwandlung erhält der ArbN den Barlohn nicht im ursprünglich vereinbarten Umfang, sondern nur gekürzt um den Verzichtsbetrag. Allerdings kommt es wegen der v ArbG aufgrund der Entgeltumwandlungsvereinbarung geschuldeten Pensionsfondsbeiträge dennoch grds zu einem lohnsteuerlichen Zufluss in gleicher Höhe, es sei denn, dass die begrenzte LSt-Freiheit aus § 3 Nr 63 oder § 100 EStG greift.
Rn. 17
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Darüber hinaus können Pensionsfondszusagen durch Eigenbeiträge der ArbN finanziert werden. Bei der Eigenbeitragsfinanzierung zahlt anders als bei der Finanzierung mittels Entgeltumwandlung nicht der ArbG die Beiträge an die Versicherung, sondern der ArbN, der die Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen bestreitet. Allerdings kann sich der ArbG durch eine Lohnverwendungsabrede verpflichten, die (Eigen-)Beiträge des ArbN an den Pensionsfonds abzuführen. Er wird dann als bloße Zahlstelle tätig, Beitragsschuldner bleibt der ArbN.
Die Eigenbeitragsfinanzierung gibt es nicht erst seit der Einfügung des § 1 Abs 2 Nr 4 BetrAVG durch das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-NeuregelungsG – HZvNG (BGBl I 2002, 2167). Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenbeitragsfinanzierung beim Trägerunternehmen s Rn 60f.
d) Zusagearten
Rn. 18
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können sowohl in Form der "reinen Leistungszusage", der "beitragsorientierten Leistungszusage", der "Beitragszusage mit Mindestleistung" oder der "reinen Beitragszusage" gewährt werden.
Bei der reinen Leistungszusage sagt der ArbG dem Begünstigten konkrete Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu, die vom Pensionsfonds bei dessen Einschaltung erbracht werden (§ 1 Abs 1 S 1 BetrAVG).
Die beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs 2 Nr 1 BetrAVG) unterscheidet sich von der reinen Leistungszusage insoweit, als in ihr zusätzlich festgelegt wird, welcher Beitrag vom ArbG für den ArbN auf...