Rn. 81

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Darüber hinaus ist eine betriebliche Veranlassung auch nur dann gegeben, wenn die Pensionsfondszusage angemessen ist, sie also beim Kapitalgesellschafter nicht zu einer Überversorgung führt. Eine Überversorgung wird anzunehmen sein, wenn die Pensionsfondsleistungen zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus anderen Versorgungszusagen (zB einer Pensionszusage) mehr als 75 % der Aktivenbezüge betragen.

Zur Kritik an der sog 75 %-Grenze bei Pensionszusagen s Höfer (s § 6a Rn 176ff).

Die betriebliche Veranlassung setzt darüber hinaus voraus, dass die Gesamtvergütung einschließlich der Versorgungsaufwendungen noch angemessen ist, s Höfer (s § 6a Rn 306f).

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