Rn. 27
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Begriff des Beitrags ist im G nicht ausdrücklich definiert. Jedoch wird er – ähnlich wie der Begriff der Zuwendung iSv § 4c EStG – nur solche Leistungen des Trägerunternehmens an den Pensionsfonds erfassen, die der Finanzierung von Versorgungsleistungen dienen.
§ 4e EStG bezweckt, dass der Pensionsfonds nicht stärker dotiert wird, als dies für die originär eingegangenen oder übernommenen Versorgungsverpflichtungen aus der Pensionsfondszusage des Trägerunternehmens erforderlich ist. Es soll das Trägerunternehmen keine Mittel in den Pensionsfonds "verschieben" können, um den Gewinn künstlich zu mindern und dadurch Steuern zu sparen und um sie später bei Bedarf zurückzuholen.
Rn. 28
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Beiträge sind in Form von Einmalbeiträgen und laufenden Beiträgen zulässig. Allerdings dürfen die Beitragsleistungen nicht willkürlich in Abhängigkeit von der Gewinnlage des Trägerunternehmens, also ohne mit dem Beitrag korrespondierende Leistungsverpflichtung des Pensionsfonds, erfolgen. Im Gegensatz zur Altersversorgung über eine Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung (vgl § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst c S 2 EStG) ist ein gleichbleibender oder steigender jährlicher Prämienaufwand nicht erforderlich. Er darf von Jahr zu Jahr schwanken, also auch geringer als im vorangegangenen Wj sein.
Rn. 29
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Durchführungsweg der Pensionsfondszusage unterliegt laut §§ 7ff BetrAVG der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Das Trägerunternehmen schuldet daher dem Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) Beiträge (§ 10 BetrAVG), die BA sind. Wenn das Trägerunternehmen die Prämie für die Insolvenzsicherung nicht direkt an den PSVaG sondern unter Einschaltung des Pensionsfonds zahlt, der sie an den PSVaG auftragsgemäß abführt, ist sie ebenfalls BA.
Rn. 30
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Insolvenzsicherungsbeiträge werden unabhängig davon geschuldet, ob und inwieweit das Trägerunternehmen Beiträge an den Pensionsfonds zwecks Deckung der Versorgungsverpflichtungen zahlt. Denn § 10 Abs 3 Nr 4 BetrAVG verlangt, dass bei der Bemessung der Insolvenzsicherungsprämie der Leistungsumfang der Pensionsfondszusage zugrunde gelegt wird. Ob und inwieweit der Pensionsfonds Beiträge erhalten hat oder über ausreichende Mittel für die Deckung der Versorgungsverpflichtungen verfügt, ist für die Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags unerheblich.
Allerdings geschieht die Ermittlung des Leistungsumfangs der Versorgungszusage recht pauschal, also nicht exakt im versicherungsmathematischen Sinne, da auf die Regeln des § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a und b EStG zurückgegriffen wird (Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, § 10 Rz 152.1ff (März 2023)).