Rn. 19

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Nach der Definition der betrieblichen Altersversorgung in § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG und der des Pensionsfonds (vgl § 236 Abs 1 S 1 VAG) hat der Pensionsfonds Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an ArbN zu erbringen. ArbN idS sind aber nach § 236 Abs 4 VAG auch ehemalige ArbN und Personen iSv § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG, die für das Altersversorgung zusagende Unternehmen tätig sind (sog Nicht-ArbN). Die im Hinblick auf den Schutzbereich des BetrAVG vorgenommene teleologische Reduktion des § 17 Abs 1 S 2 BetrAVG für Nicht-ArbN ist versicherungsaufsichtsrechtlich ohne Bedeutung (vgl Höfer/de Groot/Küpper, BetrAVG Bd I Arbeitsrecht, Kap 3 Rz 171ff (Juni 2023)). Pensionsfonds dürfen daher ua auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer KapGes begünstigen, obwohl sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG fallen.

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