Rn. 45

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Entsteht beim Pensionsfonds eine Unterdeckung, nachdem er eine Versorgungsverpflichtung übernommen hat, stellt sich die Frage, ob die Regelungen des § 4e Abs 3 EStG und § 3 Nr 66 EStG auch auf den vom Trägerunternehmen geleisteten Beitrag gelten, mit dem ein später entstandener Fehlbetrag an Deckungsmitteln getilgt werden soll (Nachschussbeitrag). Hinsichtlich der Anwendung des § 4e Abs 3 EStG auf versicherungstechnisch erforderliche Nachschüsse bestehen aber keine Bedenken, denn wenn das Unternehmen den Nachschuss nicht leistet, bleibt es den ArbN gegenüber aus der arbeitsrechtlichen Einstandspflicht des § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG verpflichtet. Es entsteht beim ArbG eine gesetzlich verordnete unmittelbare Versorgungszusage. Daher handelt es sich um eine Versorgungsverpflichtung iSv § 4e Abs 3 EStG, die dementsprechend auch auf den Pensionsfonds übertragen werden kann. Auch das BMF v 26.10.2006, BStBl I 2006, 709 Rz 6 S 2 gibt zu erkennen, dass Nachschusszahlungen zur Abdeckung eines Fehlbetrages unter die Vorschrift des § 4e Abs 3 EStG fallen.

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