A. Gesetzlicher Begriff, Vermögensanlage, Formen
Rn. 6
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
§ 4e EStG beinhaltet keine Definition des Pensionsfonds. Maßgeblich ist insoweit aufgrund des Verweises in § 4e Abs 1 EStG auf § 236 VAG die versicherungsaufsichtsrechtliche Legaldefinition. Es ist also – anders als in den Fällen der §§ 4b und 4d EStG – nicht die arbeitsrechtliche Definition aus § 1b BetrAVG einschlägig. Ein Pensionsfonds ist nach § 236 Abs 1 VAG
Zitat
„eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
- im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere ArbG zugunsten von ArbN erbringt,
- die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
- ArbN einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds einräumt und
- Leistungen als lebenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung erbringt.
2Eine lebenslange Zahlung iSd Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigem Kapitalwahlrecht verbunden werden. 3Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.”
Der § 236 Abs 2 VAG gestattet Altersversorgungsleistungen, die von § 236 Abs 1 S 1 Nr 4 VAG abweichen, wenn Beitragszahlungen auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind und wenn für die Beitragszahlungen kein fester Zahlungsendtermin vorgesehen ist. Dies gilt aber nicht für "Beitragszusagen mit Mindestleistung" iSd § 1 Abs 2 Nr 2 Betriebsrentengesetz. Für sie regelt § 236 Abs 3 VAG, dass bei Zustimmung durch die Tarifvertragsparteien ua eine Mindesthöhe für die lebenslange Versorgungszahlung festzulegen ist und dass der ArbG für die Gewährung der Mindestleistungen einstehen muss.
Rn. 7
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Pensionsfonds ist allein ein Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Er darf anders als ein Lebensversicherer, der neben Privatversicherungen auch Direktversicherungen verwaltet, keine Produkte der privaten Vorsorge anbieten. Der Pensionsfonds gleicht insoweit der Pensionskasse iSv § 4c EStG, mit der er sich die arbeitsrechtliche Definition in § 1 Abs 3 S 1 BetrAVG teilt, die aber im Gegensatz zur Pensionskasse nicht für § 4e EStG einschlägig ist (s Rn 6).
Rn. 8
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Der Pensionsfonds unterscheidet sich darüber hinaus von Lebensversicherern einschließlich Pensionskassen in der viel größeren Freiheit bei der Anlage der empfangenen Gelder (§ 239 VAG). Diese Freiheit eröffnet beim Pensionsfonds Renditechancen, die Lebensversicherer und Pensionskassen nicht im gleichen Maße bieten können. Deren Vermögensanlage ist im Interesse der dauernden Erfüllbarkeit der versprochenen Leistungen stärker reguliert. So dürfen Lebensversicherer und Pensionskassen zB die empfangenen Gelder nicht im gleichen Umfang wie der Pensionsfonds in Aktien anlegen.
Rn. 9
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Ein Pensionsfonds kann seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung auch im Ausland haben. In diesem Fall sind § 236 Abs 1 S 1 Nr 2–4 und S 2 und Abs 2 VAG (s Rn 6) und § 239 Abs 3 und 4 VAG nicht anzuwenden.
Rn. 10
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In der Praxis gibt es neben Pensionsfonds, deren Geschäftsbereich auf ein Unternehmen oder einen Konzern beschränkt ist (Firmen- und Konzernpensionsfonds), auch Fonds, deren Geschäftsbereich eine Branche umfasst (Gruppen- oder Branchenpensionsfonds) oder deren Geschäftsbereich sich auf jegliches Unternehmen erstreckt (Wettbewerbspensionsfonds).
B. Rechtsfähige Versorgungseinrichtung
Rn. 11
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Dieses in § 236 Abs 1 VAG (Eingangssatz) geregelte Erfordernis befindet sich ebenfalls in der arbeitsrechtlichen Definition des Pensionsfonds in § 1b Abs 3 S 1 BetrAVG. Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung ist eine selbstständige Rechtspersönlichkeit. Damit liegt kein Pensionsfonds vor, wenn ein Unternehmen BV für die betriebliche Altersversorgung separiert; so zB im Rahmen eines Contractual Trust Arrangements (CTA, s Rn 14).
C. Betriebliche Altersversorgung und Kapitaldeckungsverfahren
1. Betriebliche Altersversorgung
a) Leistungsarten, Abgrenzung zum Contractual Trust Arrangement (CTA)
Rn. 12
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Der Pensionsfonds darf gemäß § 236 Abs 1 S 1 Nr 1 VAG nur
Zitat
"Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere ArbG zugunsten von ArbN"
erbringen.
Der Begriff der betrieblichen Altersversorgung wird weder in § 236 VAG noch in § 4e EStG definiert. Es ist daher auf die Legaldefinition in § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG zurückzugreifen. Sie umfasst hiernach Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem ArbN aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses v ArbG zugesagt werden.
Der Pensionsfonds muss nicht alle Leistungsarten anbieten, also Alters- und Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen. Es genügt, wenn er zB nur Altersleistungen gewährt (§ 236 Abs 1 S 1 Nr 4 VAG) oder nur Invaliditäts- und/oder nur Hinterbliebenenleistungen; zum Hinterbliebenenbegriff s Höfer (s § 4b Rn 15f).
Rn. 13
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Im Umkehrsch...