Rn. 84

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Unter einem ArbN-Ehegatten ist ein ArbN zu verstehen, der im Unternehmen seines Ehegatten (ArbG-Ehegatte) tätig ist. Dabei kann der ArbG-Ehegatte sowohl Einzelunternehmer als auch beherrschender Gesellschafter einer PersGes sein.

Für ArbN-Ehegatten gelten zwar grds die gleichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Pensionsfondszusage wie bei normalen ArbN, allerdings hat die Rspr wegen der familiären Nähe Sonderregelungen entwickelt (zur Direktversicherung s zB BFH v 10.11.1982, I R 135/80, BStBl II 1983, 173).

Die für ArbN-Ehegatten entwickelten Sonderregeln gelten grds auch für diejenigen Familienangehörigen, bei denen regelmäßig ein Interessengleichklang mit dem Inhaber bzw Anteilseigner besteht (vgl BFH v 07.09.1972, IV R 197/68, BStBl II 1972, 944). Dabei handelt es sich um nahe Angehörige, zu denen sowohl Eltern als auch Kinder gehören.

 

Rn. 85

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Werden Beiträge zu Gunsten eines ArbN-Ehegatten an einen Pensionsfonds abgeführt, ist zunächst festzustellen, ob die Voraussetzungen für den BA aus den Abs 1 und 3 des § 4e EStG erfüllt sind. Darüber hinaus ist aufgrund des bei Familienangehörigen möglichen Interessengleichklangs mit dem "Unternehmer" besonders zu prüfen, ob die Zusageerteilung betrieblich oder privat veranlasst war (§ 4e Abs 2 EStG). Betriebliche Veranlassung liegt grds nur vor, wenn die Zusage im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses erteilt wurde.

Zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen s Barein (s § 19 Rn 56ff).

 

Rn. 86

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Pensionszusagen wird die betriebliche Veranlassung der Zusageerteilung angenommen, wenn

  • eine ernstlich gewollte, klar und eindeutig vereinbarte Verpflichtung vorliegt,
  • die Zusage dem Grunde nach angemessen ist und
  • der ArbG-Ehegatte auch tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage rechnen muss (Höfer, s § 6a Rn 319f).

Diese zu unmittelbaren Versorgungszusagen (§ 6a EStG) entwickelten Grundsätze sind trotz des § 4e Abs 2 EStG nicht uneingeschränkt auf Pensionsfondszusagen zu übertragen. So ist ebenso wie bei Direktversicherungszusagen davon auszugehen, dass Pensionsfondszusagen allein schon aufgrund der Prämienzahlung ernsthaft gewollt sind und die Versorgungsleistungen wegen der Einschaltung eines externen Versorgungsträgers auch später in Anspruch genommen werden.

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