Rn. 48

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Die Aufwandsverteilung nach § 4f EStG setzt nach Auffassung der FinVerw weiterhin voraus, dass der Übernehmer in den Anwendungsbereich des § 5 Abs 7 EStG fällt bzw fallen würde, wenn der Übernehmer dem deutschen Steuerrecht unterläge (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 3). Mit dem formulierten Korrespondenzprinzip zwischen § 5 Abs 7 EStG und § 4f EStG, das sich zumindest (einseitig) auf die in Wortlaut und Systematik des § 5 Abs 7 EStG ("übernommene Verpflichtungen […] so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren gewesen wären") sowie im Regelungszweck (Vermeidung der "Verschiebung" von Verpflichtungen zur steuerwirksamen Hebung stiller Lasten, s Rn 9) angelegte Verknüpfung von Übertragendem und Übernehmendem stützen kann, wird der Anwendungsbereich des § 4f EStG sachgerecht eingeschränkt.

Die verwaltungsseitig damit verfolgte "abstrakte Fußstapfentheorie" hat zur Folge, dass § 4f EStG (mangels korrespondierender Anwendbarkeit des § 5 Abs 7 EStG beim Übernehmenden) insb in folgenden Fällen nicht zur Anwendung kommt (vgl Adrian/Fey, StuB 2018, 87; Bolik/Selig-Kraft, NWB 2018, 858):

  • Übertragung auf einen StPfl, der seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt
  • Übertragung auf einen StPfl, der Überschusseinkünfte erzielt bzw
  • Übertragung in das PV eines StPfl
  • Übertragung unter Erlöschen der Verpflichtung (zB durch Konfusion).

Bei Übertragungen auf ausländische Rechtsträger ist (zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen) zu prüfen, ob § 5 Abs 7 EStG zur Anwendung käme, wenn ein entsprechender reiner Inlandssachverhalt vorläge.

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