Rn. 28

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Bei gesamtschuldnerischer Außenhaftung richtet sich der Bilanzansatz nach den im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger getroffenen Vereinbarungen. Haben diese die gesetzlich vorgesehene quotale Innenhaftung nach § 426 Abs 1 S 1 BGB nicht abgeändert, ist sowohl für den Altschuldner als auch für den Beitretenden die Inanspruchnahme im Umfang der Innenhaftungsquote wahrscheinlich. Die Schuld ist dem Altschuldner und dem Beitretendem entsprechend quotal zuzurechnen mit Bilanzvermerk nach § 251 HGB für den nicht bilanzierten Anteil (vgl Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, § 246 HGB Rz 379 (12. Aufl 2021)).

Es kommt im Ergebnis zu einer quotalen Übertragung der Schuld auf den Beitretenden, damit zu einem quotalen Zurechnungswechsel (s §§ 4, 5 EStG Rz 76, 78f (Briesemeister)) und zur quotalen Realisation stiller Lasten. Beim Altschuldner ist für den übertragenen Teil der Verpflichtung § 4f EStG zur Anwendung zu bringen, beim Beitretenden § 5 Abs 7 EStG. Infolge der fortbestehenden gesamtschuldnerischen Außenhaftung erfolgt bei beiden Beteiligten für den jeweils nicht zuzurechnenden Teil der Schuld ein Bilanzvermerk nach § 251 HGB.

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