Rn. 29

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

Erfolgt der Schuldbeitritt lediglich zu Sicherungszwecken, kommt es im Außenverhältnis zwar zu einer Schuldnerverdopplung, im Innenverhältnis ist aber unverändert der ursprünglich Verpflichtete allein belastet. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Originärschuldners bleibt unverändert. Der Beitretende wird nur in Anspruch genommen, wenn der Originärschuldner ausfällt (aufschiebend bedingte Belastung). Es kommt nicht (auch nicht anteilig) zu einem Zurechnungswechsel der Schuld (ADS, § 249 HGB Rz 92 (6. Aufl 1998); IDW, HFA, FN 1996, 529). Mangels Übertragung der Verpflichtung (s Rn 52) durch einen Schuldbeitritt lediglich zu Sicherungszwecken werden beim Originärschuldner stille Lasten nicht realisiert, der Anwendungsbereich des § 4f EStG (sowie des § 5 Abs 7 EStG) ist nicht eröffnet (vgl Bolik/Selig-Kraft, NWB 2018, 853). Beim Beitretenden erfolgt kein Ausweis einer Schuld, sondern lediglich ein Bilanzvermerk nach § 251 HGB.

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