Rn. 41

Stand: EL 151 – ET: 06/2021

 
Zusammenfassende Übersicht zu Schuldbefreiungs-/Schuldentlastungsinstrumenten
  (Befreiende) Schuldübernahme §§ 414ff BGB Schuldbeitritt/Schuldmitübernahme Erfüllungsübernahme (Schuldfreistellung) § 329 BGB
Kennzeichen Austausch des Schuldners; Verfügungsgeschäft Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs 1 BGB unechter Vertrag zugunsten Dritter
Gläubigerzustimmung erforderlich; gilt anderenfalls als Erfüllungsübernahme nicht erforderlich nicht erforderlich
Außenhaftung Übernehmer Altschuldner und Beitretender jeweils bis zur vollen Höhe gesamtschuldnerisch, § 421 BGB Altschuldner
Innenhaftung Übernehmer interne Erfüllungsübernahme Grundregel § 426 I S 1 BGB zu Sicherungszwecken Erfüllungsübernehmer
Beitretender Altschuldner/Beitretender quotal Altschuldner
rechtlich verpflichtet nur Übernehmer jeder Gesamtschuldner vollumfänglich Altschuldner im Außenverhältnis; Übernehmer im Innenverhältnis
wirtschaftlich belastet; Inanspruchnahme nur Übernehmer nur Beitretender Beitretender/Altschuldner quotal nur Altschuldner Erfüllungsübernehmer durch Freistellungsverpflichtung; Altschuldner wegen alleiniger Außenhaftung, Entlastung durch Freistellungsforderung
Zurechnungswechsel ja ja ja, quotal nein nein
Schuldzurechnung

Übernehmer

(BFH v 17.10.2007, l R 61/06, BStBl II 2008, 555)
Übernehmer (BFH v 26.04.2012, IV R 43/09, BStBl II 2017, 1228; BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 24) Übernehmer/Altschuldner quotal Altschuldner

Originärschuld: Altschuldner (BFH v 07.08.2002, VIII B 90/02, BFH/NV 2002, 1577; BFH v 16.10.2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008, 126; aA BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 24)

Freistellungsverpflichtung: Erfüllungsübernehmer
Freistellungsforderung entfällt entfällt entfällt entfällt Aktivierung beim Altschuldner
Vermerk § 251 HGB entfällt beim Altschuldner bei Altschuldner/Beitretendem für jeweils nicht zuzurechnenden Schuldanteil beim Beitretenden entfällt

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